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Umsatzsteuer | Schätzung von Vorsteuern bei gestohlenen Eingangsrechnungen
Kann der Unternehmer die Eingangsrechnungen aufgrund eines Diebstahls nicht vorlegen, setzt die Schätzung der Vorsteuer voraus, dass der Unternehmer nachweist, ursprünglich im Besitz der Rechnungen gewesen zu sein . Ungeeignet hierfür sind:
Der Unternehmer legt Bescheinigungen seiner Lieferanten vor, in denen diese erklären, regelmäßig Rechnungen nach § 14 UStG zu erteilen, und ein Rechnungsexemplar beifügen.
Der Unternehmer benennt einzelne Mitarbeiter als Zeugen, die bekunden, dass sie nur ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne von § 14 UStG gebucht haben. An den Inhalt der einzelnen Rechnungen können sie sich nicht mehr erinnern.
[i]Rechnungen im Kleinlaster gestohlenIm Streitfall waren die Rechnungen vor Beginn einer Betriebsprüfung wegen Umzugs des Betriebs in einen Kleinlaster gebracht und „auf...