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Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten von der Jahresabschluss-Offenlegung
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 925Werden Tochter-Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften in einen Konzernabschluss einbezogen, kann die Offenlegung ihres Jahresabschlusses unterbleiben, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Das MicroBilG erweitert die Befreiungsmöglichkeiten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
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Tatbestand/Norm
[i]Theile, Jahresabschluss der Klein- und
Kleinstkapitalgesellschaften, Herne 2013 | ||||
Begünstigtes Tochterunternehmen | KapGes | KapGes | PersHG i. S. des
§ 264a HGB | |
Begünstigung: Verzicht der Tochter
auf | ▶
Bilanzierungsvorschriften für KapGes (kein
Anhang/Lagebericht) ▶ Prüfung des Jahresabschlusses ▶ Offenlegung des Jahresabschlusses | |||
Rechtsform des Mutterunternehmens | Bis 2012: KapGes/ PersHG i. S. des
§ 264a HGB
(§ 290 HGB)
Ab 2013: Jede Rechtsform in EU/EWR, auch Ekfl. und OHG, KG | OHG, KG, Ekfl. nach
PublG | (1) Jede Rechtsform in
EU/EWR, auch Ekfl. und OHG, KG
oder (2) phG, der nicht MU sein muss | |
Sitz des Mutterunternehmens | Bis 2012: Nur Inland (§ 290 HGB) Ab 2013: EU/EWR | Inland (§ 11 PublG i. V. mit
§ 290 HGB) | (1) EU/EWR; (2) phG, der nicht MU ist: weltweit |
Die [i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 4. Aufl., Herne 2013, § 264 folgenden weiteren Befreiungsvoraussetzun...