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Einkommensteuer | Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister
Nach dem können die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.
Der Ausschluss jeglichen Abzugs der Pflichtbeiträge ist nach dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sicher begründbar, aber völlig unbefriedigend: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um Ersatz für die Rentenversicherung, sondern um eine Zusatzversorgung handelt. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG greift nicht, weil die Versorgungsanstalt umlagefinanziert ist.