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Grundsteuer | Grundsteuerliche Behandlung von kommunalen Kindertageseinrichtungen
Mit (BStBl 2012 II S. 837) hat der BFH klargestellt, dass ein von einer Kommune betriebener Kindergarten kein Hoheitsbetrieb, sondern ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist. Aus diesem Grund ist die Grundsteuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG i. V. mit § 3 Abs. 3 GrStG mangels eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs ausgeschlossen. Da in Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Horte etc.) üblicherweise die Förderung der Erziehung bzw. die Förderung der Jugendhilfe und damit grds. gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) verfolgt werden, ist die Grundsteuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG zu gewähren, wenn das Grundstück von der inländischen Person öffentlich Rechts für solche Zwecke genutzt wird (subjektive und objektive Voraussetzungen liegen vor). Ggf. ist eine Aufteilung gem. § 8 GrStG zu beachten. Für die En...