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Haftung des Abschlussprüfers für erneute Prüfungskosten bei fehlendem formellen Qualifikationsnachweis
Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57a WPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten, wozu auch diejenigen gehören, die dadurch entstehen, dass die GmbH die Bilanzwerte des trotz Ablaufs der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog. Herausforderungsfall; NWB GAAAE-42337).
Der zunächst nichtige Jahresabschluss hatte bis zum Eintritt seiner Heilung aufgrund des Prinzips der Bila...