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BGH 13.9.2013 V ZR 209/12, NWB 39/2013 S. 3057

Wohnungseigentumsrecht | ETW-Käufer haftet nicht für Hausgeldrückstände

Der Käufer einer Eigentumswohnung (ETW) haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit seinem Wohnungseigentum nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Insbesondere ergibt sich das entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht aus der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, die Hausgeldansprüche in der Zwangsversteigerung einer ETW privilegiert. Nach Ansicht des BGH wollte der Gesetzgeber mit dieser zum neu gefassten Vorschrift zwar eine begrenzte Bevorrechtigung der WEG am Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung [i]Zu Instandsetzungsaufträgen durch die WEG Riecke, NWB 12/2013 S. 856(und auch in der Insolvenz, § 49 InsO) erreichen, jedoch kein dingliches Recht der WEG begründen und keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Im entschiedenen Fall hatte die WEG wegen Hausgeldforderungen gegen den (insolventen) Voreigentüm...