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BGH 25.7.2013 III ZB 18/13, NWB 39/2013 S. 3057

Prozessrecht | Geltendmachung eines zur Sicherheit abgetretenen Besoldungsanspruchs

Für Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 126 Abs. 1 BRRG). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Beamte seinen Besoldungsanspruch an eine Bank zur Sicherung eines Darlehens abtritt und der Sicherungsfall eintritt. Im entschiedenen Fall machte die klagende Bank die an sie in dieser Weise abgetretenen Besoldungsansprüche gegen das beklagte Land vor dem Amtsgericht geltend, nachdem das Land die pfändbaren Gehaltsbestandteile an den Treuhänder des mittlerweile insolventen Beamten ausgezahlt hatte. Das Amtsgericht hielt den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Sowohl die dagegen erhobene Beschwerde zum Landgericht als auch die Rechtsbeschwerde zum BGH blieben erfolglos. Durch...