Bilanzierung übernommener Verpflichtungen
Bilanzierungsprinzipien als Steuergestaltung?
[i]Unerwünschte Steuergestaltung und ...Der Kampf gegen unerwünschte Steuergestaltung hat mittlerweile auch die Tages-presse erreicht. Als Beispiele dienen dann z. B. IT-Konzerne oder große Internetversandhändler, die ihre Steuerlast durch Gewinnverlagerungen auf einen Bruchteil reduzieren und so gegenüber lokalen Buchhändlern beispielsweise einen Wettbewerbsvorteil erzielen. Über die Stichhaltigkeit dieser Argumente mag man geteilter Ansicht sein. Nur die halbe Wahrheit ist es, wenn als Rechtfertigung dient, die Unternehmen nutzten doch nur die von der Politik und dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente. Briefkastenfirmen in der Karibik gehören sicher nicht zu diesen Instrumenten, und die politischen Interessengruppen betreiben einen nicht gerade kleinen Aufwand, Gestaltungsspielräume in den Steuergesetzen zu verankern.
Nutzen die [i]... unerwünschte Bilanzierungsprinzipien Unternehmen aber zur Steuergestaltung Bilanzierungsprinzipien, deren Anwendung dann der BFH auch bestätigt, so ist es recht irritierend, wenn der Gesetzgeber dies ebenfalls als Steuerschlupfloch charakterisiert. Ein Beispiel dieser Bemühungen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung, unerwünschte Wirkungen der BFH-Rechtsprechung zu dämpfen, schildert RiFG Dr. Kai Tiede ab Seite 870. Es geht um die Bilanzierung übernommener Verpflichtungen, also etwa die Übernahme einer Schuld, die beim ursprünglich Verpflichteten einer steuerlichen Passivierungsbeschränkung unterlag. Beim Übernehmer hingegen wirkt sie sich steuerlich aus, da solche Anschaffungsvorgänge prinzipiell neutral zu behandeln sind. Mit der Bundestagswahl ist das Thema keineswegs beendet, denn spätestens in der neuen Legislaturperiode werden die geplanten Änderungen im § 5 Abs. 7 EStG-E wieder auf der Tagesordnung stehen.
Finden [i]Buchungsfehler und vGA? die Betriebsprüfer bei einer GmbH Buchungsfehler bei Geschäftsvorfällen, die auch den Gesellschafter-Geschäftsführer betreffen, ist schnell die Schlussfolgerung gezogen, es handele sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Warum dem möglicherweise aber nicht so ist, zeigt VRiFG Bernd Rätke ab Seite 883.
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Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2013 Seite 849
WAAAE-44478