Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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Q. Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 UStG
I. Struktur
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1370Änderung der Bemessungsgrundlage,
§ 17 AO | ||
Minderung oder
Erhöhung des zu entrichtenden
Entgelts | Weitere Fälle Nr. 1 bis 5
| Herabsetzung, Erlass oder Erstattung der
EUSt |
Berichtigungspflicht | ||
Maßgeblicher Zeitpunkt |
II. Sinn und Zweck
1371§ 17 UStG enthält, ebenso wie § 15a UStG, eine Regelung zur Berichtigung von in vergangenen Besteuerungszeiträumen der Festsetzung zugrunde liegende Steuer- oder Vorsteuerbeträgen.
Durch die Berichtigungsvorschrift des § 17 UStG wird erreicht, dass die Umsatzbesteuerung auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt ist. Für die Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 UStG) sowie für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist nach dem sog. Soll-Prinzip maßgeblich, was der Leistungsempfänger nach den Vereinbarungen der Parteien aufwenden soll. Das vereinbarte Entgelt ist allerdings wegen § 17 UStG nur eine „vorläufige“ Bemessungsgrundlage, die bei nachträglichen Veränderungen an die „Ist-Situation“ anzupassen ist.
1372§ 17 UStG geht der Vorsteuer-Berichtigungsvorschrift § 15a UStG systematisch vor. Zunächst ist die Bemessungsgrundl...