Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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E. Aufhebung, Änderung oder Endgültigerklärung vorläufiger Steuerfestsetzungen (§ 165 Abs. 2 AO)
I. Allgemeines
1. Sinn und Zweck
340Wie § 164 AO dient auch § 165 AO der Beschleunigung der Steuerveranlagung und stellt ebenso ein nicht unwesentliches Instrument der Massenverwaltung dar.
§ 165 AO ermöglicht eine baldige Steuerfestsetzung, obwohl hinsichtlich eines Teilbetrags die Voraussetzungen des steuerlichen Anspruchs noch ungewiss sind. Somit erfüllt § 165 AO auch fiskalische Interessen.
Im Unterschied zu § 164 AO unterbleibt die Überprüfung der Angaben des Stpfl. nicht zunächst aus verwaltungsökonomischen Gründen, sondern weil äußere Umstände die eindeutige Klärung des Sachverhalts teilweise vorübergehend behindern.
Verallgemeinert ausgedrückt wird eine Steuerfestsetzung mit Hilfe des § 164 AO aus verwaltungsökonomischen Gründen unter dem Vorbehalt durchgeführt, obwohl sie objektiv in der Regel bereits endgültig erfolgen könnte.
Demgegenüber muss eine Steuerfestsetzung mithilfe des § 165 AO vorläufig erfolgen, da äußere Umstände die eindeutige Klärung des Sachverhalts derzeit behindern und damit momentan noch keine endgültige Steuerfestsetzung erfolgen kann, selbst wenn die Behörde di...