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BGH-Urteil zur Abschlussprüfung einer mittelgroßen GmbH durch WP ohne Teilnahmebescheinigung nach § 57a WPO
Mit Urteil vom - II ZR 293/11 NWB GAAAE-42337 hat der BGH zum Schadenersatz für weitere Prüfungskosten bei der Abschlussprüfung einer mittelgroßen GmbH durch Wirtschaftsprüfer ohne wirksame Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle Folgendes entschieden:
Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG (Nichtigkeit eines prüfungspflichtigen Jahresabschlusses bei Prüfung durch WP ohne Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 1, Abs. 6 WPO, Heilung der Nichtigkeit nach Ablauf von sechs Monaten seit Veröffentlichung des Jahresabschlusses) entsprechend anwendbar.
Es gibt keine Besonderheiten bei der GmbH, die einer Anwendung dieser Vorschriften entgegen stehen und die Jahresabschlüsse der GmbH sowie der AG unterliegen übereins...