Echter Schadensersatz oder Entgelt?
„Schäden” an einem Leasingfahrzeug
Eine kleine Unachtsamkeit beim Einparken, ein Auffahrunfall im Feierabendverkehr: Schäden am Auto sind schnell passiert. So ärgerlich das ist, meist sind Bagatellschäden einfach reguliert. Bei einem Leasingfahrzeug ist jedoch zusätzlich der Leasinggeber zu informieren. Aber nicht nur bei Unfallschäden gibt es hier eine Besonderheit. Spannend ist – insbesondere aus steuerlicher Sicht – der Umgang mit einem „Schaden”, den ein Fahrzeug nimmt, wenn es mehr gefahren wurde, als bei einem Kilometerleasing vertraglich vereinbart war. Schließlich hängt der Wert eines Autos unbestreitbar auch von dessen Laufleistung ab. In diesen Fällen wird ein sog. Minderwertausgleich fällig. Nur worum handelt es sich bei einem Minderwertausgleich eigentlich? Ist dies ein echter Schadensersatz für einen Wertverlust oder doch eher ein Entgelt für eine sonstige Leistung – nämlich für ein Mehr an Nutzung als vertraglich vereinbart? Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob die Zahlung zum Ausgleich des Schadens steuerbar ist oder nicht. Der BFH hat aktuell zu dieser Frage in einem Urteil Stellung genommen. Jacobs stellt ab Seite 2986 die Entscheidung vor und untersucht, ob sich hieraus Gestaltungsspielräume für die Leasingbranche ergeben.
In einem aktuellen Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft endet, wenn das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und es zugleich anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung dieses vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ob es sich dabei um einen sog. schwachen oder starken vorläufigen Insolvenzverwalter handelt, ist nicht (mehr) entscheidend. Korn kommentiert diese Entscheidung ab Seite 2974.
Die Frage, ob die Grunderwerbsteuer in Fällen der Übertragung von Anteilen an immobilienbesitzenden Gesellschaften als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe anzuerkennen ist, hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit verneint. Der BFH hatte zumindest für Fälle der Anteilsvereinigung bei immobilienbesitzenden Gesellschaften entschieden, dass die Grunderwerbsteuer für ertragsteuerliche Zwecke sofort abziehbar ist. Weiterhin verneint hatte dies die Finanzverwaltung ausdrücklich im Falle eines schädlichen Gesellschafterwechsels bei immobilienbesitzenden Personengesellschaften. Das Finanzgericht Münster hat jetzt die vom BFH aufgestellten Grundsätze auch auf diese Fälle erweitert. Graessner geht ab der Seite 2993 auf die Folgen für die Praxis ein. Auch wenn die anschließende Entscheidung durch den BFH abzuwarten bleibt, gibt es nun weitere gute Argumente auch in diesen Fällen die ertragsteuerliche Einordung der Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe gegenüber der Finanzverwaltung zu rechtfertigen.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 2969
NWB XAAAE-44268