OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo ESt 15/2013

Veräußerung von Grund und Boden sowie Milchlieferrechten

Keine Einheitsbetrachtung bei der Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG

In meinem Geschäftsbereich sind im Fall der Veräußerung von Milchlieferrechten und damit in Zusammenhang stehendem Grund und Boden vermehrt Rechtsbehelfe gegen die separate Anwendung der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG auf die jeweiligen Wirtschaftsgüter eingegangen.

Sachverhalt:

Ein Milcherzeuger hatte sowohl die Milchlieferrechte als auch den damit im Zusammenhang stehenden Grund und Boden innerhalb kurzer Zeit veräußert. Eine Buchwertabspaltung wurde gemäß dem (BStBl 2003 I S. 78) durchgeführt. Die Abspaltung erfolgte ausschließlich von Buchwerten, die nach § 55 Abs. 1 EStG bewertet wurden.

Bedingt durch den niedrigen Milchpreis führte die Veräußerung der Milchlieferrechte zu einem Veräußerungsverlust, die Veräußerung des Grund und Bodens durch den geringeren Buchwert nach Abspaltung zu einem Veräußerungsgewinn. Unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 6 EStG wurde der Verlust aus der Veräußerung der Milchlieferrechte steuerlich nicht berücksichtigt.

Der Steuerpflichtige begehrte, unter Bezugnahme auf das BStBl 2011 II S. 210) die im Rahmen der Veräußerung von Grund und Boden und Milchlieferrechten erzielten Erlöse den zusammengefassten Buchwerten der beiden Wirtschaftsgüter gegenüber zu stellen und darauf § 55 Abs. 6 EStG einheitlich anzuwenden.

Hierzu bitte ich Folgendes zu vertreten:

Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG gilt für Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des § 55 Abs. 1 EStG entstehen. Sie ist im Wege der Auslegung im Sinne des Gesetzgebers sinngemäß anzuwenden, wenn Milchlieferrechte veräußert werden, deren Buchwert von einem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Wert des Grund und Bodens abgespalten worden ist (vgl.   BStBl 2003 II S. 64; (BStBl 2003 I S. 78) – Rz. 29).

Unabhängig davon, ob Milchlieferrechte und Grund und Boden zeitgleich oder unabhängig voneinander veräußert werden, ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu prüfen, ob die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG greift.

Beziehen sich Steuerpflichtige auf Rz. 34 des (a. a. O.) und beantragen eine Zusammenrechnung sowohl der Veräußerungserlöse als auch der Buchwerte beider Wirtschaftsgüter, dann ist dem entgegen zu halten, dass der BFH in dem angeführten Urteil bei flurstücksbezogener Betrachtung noch nicht einmal die Zusammenrechnung der Buchwerte des Wirtschaftsgutes Milchlieferrecht für zulässig erachtet. Hieraus ergibt sich, dass seit der Anerkennung der Buchwertabspaltung auch keine saldierende Zusammenrechnung der beiden Veräußerungsvorgänge mehr in Betracht kommt.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 15/2013

Fundstelle(n):
CAAAE-44210