Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerrisiken bei Gewährung von Mietfreiheiten in Frankreich
Verzicht auf Kündigungsrecht als steuerpflichtiger Vorgang?
Gewerbliche Mietverträge haben in Frankreich i. d. R. eine Dauer von neun Jahren. Der Mieter hat laut Gesetz jedoch die Möglichkeit, nach drei bzw. sechs Jahren vorzeitig zu kündigen. Er kann aber vorab auf dieses Recht verzichten. Regelmäßig wird in den Mietverträgen eine mietfreie Zeit vereinbart, deren Höhe oft im Verhältnis zur festen Mietlaufzeit steht. Dieses in der Praxis sehr übliche Verfahren ist steuerlich nicht eindeutig geregelt. Die Prüfungspraxis der letzten Monate zeigt, dass der Fiskus solche Fälle nun systematisch aufgreift, mit der Begründung, der Verzicht auf das Kündigungsrecht und die Vermietung während der mietfreien Zeit seien zwei gegenseitige Leistungen, die jeweils der Umsatzsteuer unterliegen. Je nach Fallkonstellation kann diese im Prinzip neutrale Berichtigung also Konsequenzen haben, die weit über die Festsetzung von Zinsen hinausgehen.
I. Anwendung der Umsatzsteuer auf Mieterträge
[i]Mieten sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig – Option dazu wird aber oft genutztIn Frankreich ist die Vermietung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuerpflichtig sind laut Gesetz jedoch die Vermietung von möblierten oder eingerichteten Räumen oder Fälle, in denen der Vermieter am Ergebnis des Mieters beteiligt ist. Bis auf Räume, die zu W...