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BFH 10.4.2013 I R 45/11, IWB 17/2013 S. 587

BFH | Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtskonform

(1) Eine Person steht einem Steuerpflichtigen i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative AStG nahe, wenn eine dritte Person am Grund- oder Stammkapital sowohl der Person als auch des Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar wesentlich beteiligt ist. Beschränkungen im Innenverhältnis aufgrund einer Treuhand sind ebenso unbeachtlich wie Stimmrechtsbeschränkungen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Annahme eines Nahestehens im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer vGA. (2) Die Verpflichtung bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen (§ 90 Abs. 3 AO), ist mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG (heute Art. 56 AEUV) vereinbar.

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (im Streitfall Geschäfte zwischen einer GmbH und ihrer luxemburgischen Schwestergesellschaft) besteht die Verpflichtung über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen. Die Einzelheiten der Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation ergeben sich aus der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (