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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerbefreiung für Einnehmer einer „staatlichen” Lotterie
Der BFH hat bereits mehrfach entschieden und hält auch weiter daran fest, dass die Gewerbesteuerbefreiungen für „staatliche Lotterieunternehmen” nach § 3 Nr. 1 GewStG sowie nach § 13 GewStDV für die Tätigkeit der Einnehmer einer „staatlichen Lotterie” ausgehend vom Wortsinn „staatlich” strikt nur auf solche Unternehmen anwendbar sind, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind (Bezug: § 3 Nr. 1 GewStG; § 13 GewStDV; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die o. g. Steuerbefreiungen können daher nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Lotterie in irgendeiner bürgerlich-rechtlichen Form, sei es als Personengesellschaft, sei es als Kapitalgesellschaft, betrieben wird. Es spielt insoweit auch keine Rolle, ob sich die Anteile der Gesellschaft...