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BGH 10.7.2013 VIII ZR 388/12, NWB 37/2013 S. 2912

Mietrecht | Unwirksame Befristung eines Mietvertrags

Ein Mietverhältnis kann nur bei Vorliegen spezifischer Gründe wirksam befristet abgeschlossen werden; liegen die Voraussetzungen nicht vor, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wünschen die Parteien bei Abschluss eines unwirksam befristeten Mietvertrags jedoch nachweislich eine langfristige Bindung, tritt anstelle der Befristung ein beidseitiger Kündigungsverzicht in der Weise, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit möglich ist. Im entschiedenen Fall mietete der Beklagte von der Klägerin [i]Zum neuen Mietrecht Horst, NWB 9/2013 S. 614ab eine Wohnung. Der Mietvertrag enthielt folgende individualvertragliche Regelung: „Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am und endet a...