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BFH 15.5.2013 VI R 18/12, NWB 37/2013 S. 2907

Lohnsteuer | Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig

Nach dem ist die regelmäßige Arbeitsstätte insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grds. dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.