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BFH 16.4.2013 IX R 5/12, NWB 37/2013 S. 2906

Einkommensteuer | Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Nach dem sind die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Anmerkung:

Die Entscheidung, die Kosten der Strafverteidigung eines verurteilten Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, entspricht ständiger Rechtsprechung bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (, BStBl 2011 II S. 1015) und dem Inkrafttreten der Nichtanwendungsregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Weil es sich um altes Recht (vor Inkrafttreten des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG) handelte, hat der BFH auch nicht geprüft, ob der Steuerpflichtige im Streitfall der Gefahr ausgesetzt war, seine Exi...