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KSR Nr. 9 vom Seite 4

Steuerfreiheit von Berufsbetreuerleistungen

Leistungen der Berufsbetreuer, die vor dem 1. 7. 2013 erbracht wurden, sind umsatzsteuerfrei

Peter Brunner

Auch ohne nationalgesetzliche Regelung kann sich ein Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen und die umsatzsteuerliche Befreiung seiner erbrachten Betreuungsleistungen geltend machen.

Nationale Gesetzgebung

Bislang unterlagen die Umsätze von Berufsbetreuern der Umsatzsteuerpflicht, da die Betreuungstätigkeit nicht ehrenamtlich ausgeübt wurde. Eine Vorschrift für die Umsatzsteuerfreiheit dieser Betreuungsleistungen existierte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Der aus der Staatskasse gezahlte Aufwendungsersatz und die Vergütung stellten die Bemessungsgrundlage dar; die Umsatzsteuer wurde zusätzlich ersetzt (vgl. BStBl 2000 I S. 1251).

BFH bejaht unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

Im entschiedenen Streitfall erfüllte die Klägerin als leistende Unternehmerin nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 16 UStG oder gem. § 4 Nr. 18 UStG. Nach nationalem Recht waren ihre Leistungen daher steuerpflichtig.

Der BFH hat aber nun entschieden, dass die Klägerin sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen könne. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1g MwStSystRL sind „die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenstände...