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Bilanzierung | Aktiv-RAP bei Abgabe verbilligter Handys
Ein Mobilfunkunternehmen muss den Aufwand aus der Abgabe verbilligter Handys über die Dauer des jeweiligen Handy-Vertrags aktiv abgrenzen.
Im Streitfall bot ein Mobilfunkunternehmen im Jahr 1998 seinen Kunden bei Abschluss eines mehrjährigen Vertrags [i]Verbilligtes Handy bei Abschluss eines Handy-Vertragsein Handy zu einem verbilligten Preis an, der unter dem Einstandspreis des Mobilfunkunternehmens lag. Den sich hieraus ergebenden Aufwand machte das Unternehmen in voller Höhe im Zeitpunkt des Verkaufs der Handys geltend.
[i]Auch Sachleistungen sind AusgabenDem widersprach der BFH und verlangte einen RAP. „Ausgaben” im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen wie verbilligte Handys. Diese Ausgaben stellten auch Aufwand für eine „bestimmte Zeit” nach dem Bilanzstichtag dar, nämlich für die Dauer des Vertrags: [i]Wirtschaftliche Einheit von Handy-Verkauf und Handy-VertragAuch wenn der Verk...