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FG Niedersachsen hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
[i]FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22. 8. 2013Der 7. Senat des FG Niedersachsen hat am in dem Klageverfahren 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im SolZG verfassungswidrig sind. In seiner Urteilsbegründung führt das Finanzgericht aus, dass aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z. B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt wird. Hierfür liegt nach Auffassung des FG Niedersachsen ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstoße die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das FG Niedersachsen hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom - 7 K 143/08 NWB UAAAD-32851 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. [i]NWB 33/2013 S. 2619; Nebe, NWB 40/2010 S. 3160Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (