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Umsatzsteuerlicher Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten
Konsequenzen aus dem BMF-Schreiben vom 10. 6. 2013 für sog. Zwischenhändler
Mit (BStBl 2013 I S. 780) hat sich das BMF zum umsatzsteuerlichen Leistungsort beim Verkauf von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter (Zwischenhändler) geäußert. Die darin vertretene Auffassung beruht auf der Abstimmung mit anderen EU-Mitgliedstaaten, die sich auf eine gemeinsame Auslegung der Ortsregelung verständigt haben. Danach unterliegt der Verkauf von Eintrittskarten dort der Umsatzsteuer, wo die Veranstaltung stattfindet. Für die betroffenen Unternehmer birgt diese Verwaltungsauffassung sowohl Vor- als auch Nachteile. Vorteilhaft ist, dass zukünftig eine Überprüfung, ob der Ticket-Käufer Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, entfallen kann. Findet die Veranstaltung, für die ein deutscher Unternehmer Eintrittskarten verkauft, jedoch im Ausland statt, muss sich der Zwischenhändler in dem jeweiligen Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, umsatzsteuerlich registrieren lassen. Entsprechend gilt dies auch für ausländische Unternehmer, die Tickets für Veranstaltungen im Inland verkaufen. Diese müssen sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.