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Grunderwerbsteuer – Rückgängigmachung im Fall einer Anteilsvereinigung (BFH)
Die Grundsätze der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (§ 16 Abs. 2 GrEStG) sind auf den Fall einer Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) übertragbar. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG ist hiernach nicht (mehr) erfüllt, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird (; veröffentlicht am 24. 7. 2013).
Hintergrund: Fraglich war im Streitfall, ob eine bereits eingetretene Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 GrEStG (infolge des Erwerbs von 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft) nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG rückwirkend dadurch beseitigt werden kann, dass innerhalb von zwei Jahren 0,1 % der Geschäftsanteile zurück übertragen werden.
Sachverhalt: An der grundbesitzenden GmbH waren die Klägerin ...