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Erbschaftsteuer – Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer (BFH)
Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Führt die Doppelbesteuerung allerdings zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin erbte ein Viertel des Vermögens ihrer in Deutschland lebenden Großtante – einen Betrag von umgerechnet rund 417.000 €. Der Nachlass bestand aus in Deutschland und in Frankreich angelegtem Kapitalvermögen (Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere) sowie Bargeld. Fra...