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BFH 10.4.2013 I R 22/12, IWB 16/2013 S. 546

BFH | Beschränkte Steuerpflicht bei Weitervermietung einer beweglichen Sache im Inland

Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: Lkw) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 erste Alternative EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.

Hinweis:

Die Klin. betrieb im Streitjahr 1998 eine Spedition. Sie hatte Lkw von einer Kapitalgesellschaft liechtensteinischen Rechts angemietet. Diese hatte die Klin. ohne Gewinnaufschlag an in Deutschland ansässige Frachtführer weitervermietet, welche von der Klin. eine „Vollbeschäftigungsgarantie” erhielten. Die Frachtführer führten mit den Lkw ausschließlich Fahrten im Rahmen der Spedition der Klin. durch. Die Lkw waren in der Firmenfar...