Bürokratieabbau? Fehlanzeige!
Für Steuerrechtler [i]Bloß kein Kontrollverlust – neue Belastungen statt Bürokratieabbausind ein dichtes Normengeflecht und komplexe Sachverhalte gleichermaßen Tagesgeschäft. Daran wird sich auch nichts ändern. Zwar verkündete der Normenkontrollrat im Juli rückblickend auf das vergangene Jahr nicht ohne Stolz „Der Bürokratieabbau in Deutschland ist gut vorangekommen, es gibt aber weiter Handlungsbedarf.„ Doch sind Zweifel daran erlaubt. Der erste Halbsatz bezieht sich darauf, dass das Ziel eines Abbaus der Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 % gegenüber 2006 angeblich erreicht worden ist. Zu spüren ist vom medial allgegenwärtigen Bürokratieabbau allerdings nicht viel. Wie die Wirtschaftswoche errechnen ließ, sind die Bürokratiekosten für Verwaltung, Wirtschaft und Bürger in den letzten zwölf Monaten um 1,5 Mrd. € gestiegen. Für 34 entlastende Regelungen kamen 111 belastende Vorschriften hinzu. Man wird angesichts von Gesamtkosten für gesetzliche Informationspflichten von 37 Mrd. € also guten Gewissens den zweiten Halbsatz im Fazit des NKR unterstreichen dürfen.
Zu viel Hoffnung auf Erleichterungen im internationalen [i]BFH hat keine Bedenken gegen umfangreiche DokumentationspflichtenSteuerrecht sollte man sich auch nicht machen. So hat der BFH jüngst, wenig überraschend, entschieden, dass bei Sachverhalten mit Auslandsbezug verbundene Unternehmen weiterhin Aufzeichnungen über die Art und den Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen haben (). Dies sei für eine effektive Sachverhaltsaufklärung unverzichtbar. Der § 90 Abs. 3 AO verstoße auch nicht gegen europäische Grundfreiheiten.
Wie sehr fiskalische Interessen [i]Entwurf einer BsGaV durch das BMF bringt zusätzliche Dokumentationspflichtenund die Sorge um Kontrollverlust unverändert auch das Verwaltungshandeln dominieren, zeigt schließlich der im August veröffentlichte Entwurf des BMF für eine Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung. Sollte die BsGaV mit nur wenigen Abstrichen so verabschiedet werden (vgl. Kurznachricht auf Seite 547), dürfen sich Steuerpflichtige auf umfangreiche zusätzliche Dokumentationspflichten freuen. Einen Vorgeschmack auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung in § 1 Abs. 4 und 5 AStG gibt der Beitrag von Rehfeld/Goldner (ab Seite 548). Die Autoren zeigen, wie der Begriff der Betriebsstätte in den letzten Jahren auf internationaler Ebene spürbar ausgeweitet worden ist und wie dies nun in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Die Fachkreise haben bis zum die Möglichkeit zur Stellungnahme per E-Mail zu dem Verordnungsentwurf gegenüber dem BMF. Davon wird sicher rege Gebrauch gemacht werden. Danach könnte die BsGaV schon mildere Züge tragen. An der Kom-plexität der internationalen Betriebsstättengewinnabgrenzung ändert dies freilich wenig.
Beste Grüße
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 16 / 2013 Seite 1
NAAAE-42981