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Entschädigung für überlange Dauer von Verwaltungsgerichtsverfahren
Das BVerwG hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass kein Richtwert für die Dauer von unangemessen lang dauernden Gerichtsverfahren bestimmt werden kann. Eine Orientierung an statistischen Werten scheide aus, da die Verfahren vielschichtig seien. Die Angemessenheit hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen seien die Umstände und die Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten von Beteiligten. Zu prüfen sei bei Verzögerungen, ob die Verfahrensführung durch das Gericht noch innerhalb des zustehenden Gestaltungsspielraums gerechtfertigt sei.
Im ersten Verfahren ging es um die Rückzahlung von Ausbildungsförderung. Das Verfahren dauerte in der ersten Instanz sechseinhalb Jahre und in der zweiten Instanz fast zwei Jahre. Das OVerwG stellte fest, dass ...