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BGH 05.07.2013 V ZR 241/12, NWB 35/2013 S. 2769

Wohnungseigentumsrecht | Uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis des Verwalters

Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) ist ein WEG-Verwalter berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Nr. 1 (Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander), Nr. 4 (Streitigkeiten über Beschlüsse) oder Nr. 5 (Klagen Dritter) zu führen. Wie diese Norm hinsichtlich der Führung von Prozessen auszulegen ist, war bisher umstritten, insbesondere die Frage, ob die Einschränkung („zur Abwendung eines Nachteils erforderlich”) auch für die Führung von Rechtsstreitigkeiten gilt. Der BGH hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist und die Vorschr...