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Einkommensteuer | Hauswirtschaftliche und pflegerische Dienstleistungen als gewerbliche Tätigkeit
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Erbringung hauswirtschaftlicher und pflegerischer Dienstleistungen ist eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. (2) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch dann zu bejahen, wenn der Pflegeleistende nur für einen einzigen Auftraggeber tätig geworden ist, sein Verhalten mit dem Abschluss eines „Übergabevertrags nebst Pflegevereinbarung” aber erkennbar auf einen Leistungsaustausch gerichtet war. (3) Der Gewinn aus der hauswirtschaftlichen und pflegerischen Tätigkeit ist durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn das Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nicht wirksam ausgeübt wurde. (4) Für die wirksame Ausübung des Wahlrechts...