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Erbschaftsteuer | Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
Nach dem ist die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden.