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Tätigkeitsort einer Auslandskorrespondentin i. S. des Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich
(1) Der Tätigkeitsort einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen, von ihrem inländischen Arbeitgeber in Österreich eingesetzten und von dort publizierenden Auslandskorrespondentin ist gem. nrkr. NWB WAAAE-36219 auch insoweit i. S. des Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich in Österreich belegen, als sie von ihrem Redaktionsbüro in Österreich aus Dienstreisen in die angrenzenden Länder für vorbereitende Recherchen unternommen hat. (2) Unterschiedsbeträge zwischen dem bescheinigten Arbeitslohn und dem von der Stpfl. in Österreich in ihren Steuererklärungen erklärten Arbeitslohn können nur nach § 50d Abs. 8 EStG von der Freistellung ausgenommen werden, wenn festgestellt werden kann, dass sie nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf unvollständigen Angaben der Stpfl. beruhen (Bezu...