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OLG 26.03.2013 3 RBs 251/12, NWB 34/2013 S. 2695

Sozialversicherungsrecht | Bußgeldbewehrte Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Erteilt der Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit verspätet Auskünfte, die diese für die Bearbeitung des Insolvenzgeldantrags eines seiner Arbeitnehmer benötigt, liegt in der Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens (§ 316 Abs. 1 SGB III), dem die Qualität als Verwaltungsakt zukommt, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III) allenfalls dann, wenn das Auskunftsverlangen insoweit „verbindlich” ist, es mithin entweder unanfechtbar oder zumindest sofort vollziehbar ist, d. h. mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden wird.

Anmerkung:

Auch dem Auskunftsverlangen der Bundesagentur (§ 60 Abs. 2 SGB II), das sich an Unterhaltsschuldner von Beziehern von SGB-II-Leistungen richtet, kommt Verwaltungsakt-Qualität zu und ist im Falle seiner Nichtbefolgung bußgeldbewehrt (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II; vgl. III...