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Familienrecht | Altersvorsorge als Schonvermögen beim Elternunterhalt
Der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Schonvermögens (Altersvorsorgevermögens) eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen unterhaltspflichtigen Kindes grds. unberücksichtigt. Damit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, nach der ein Unterhaltspflichtiger neben dem laufenden Einkommen zwar grds. auch seinen Vermögensstamm einzusetzen hat, ihm aber weiteres Vermögen insoweit zu belassen ist, als er es für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat ( NWB UAAAC-16975). Übersteigt [i]Viefhues, NWB 29/2013 S. 2319das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit maximal 5 % vom Bruttoeinkommen erworbenes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem ...