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IDW PS 322 n. F. verabschiedet
Am hat der HFA des IDW die Neufassung des IDW PS 322 n. F. „Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen” verabschiedet. IDW PS 322 n. F. regelt die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Verwertung der Arbeiten von Sachverständigen, die der Abschlussprüfer in seiner Abschlussprüfung zum Zweck der Erlangung von Prüfungsnachweisen einsetzt.
Sachverständige sind Personen, Unternehmen oder Organisationen, mit Fachkenntnissen auf einem anderen Gebiet als dem der Rechnungslegung oder Prüfung. Anwendungsbeispiele sind etwa die Bewertung spezifischer Sachverhalte (komplexe Finanzinstrumente, Immobilien, Schmuck, Kunstgegenstände, immaterielle Vermögenswerte, im Rahmen von Unternehmenstransaktionen übernommene Vermögenswerte und Schulden, Umweltsc...