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Jahresrechnung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
In einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit vom regt das IDW erneut an, dass auch für die Jahresrechnung gesetzlicher Krankenkassen die uneingeschränkte Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten entsprechend § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgeschrieben werden sollte.
Seit Anfang 2012 zählt die Prüfung der Jahresrechnung der gesetzlichen Krankenkassen zu den Vorbehaltsaufgaben von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Hinsichtlich der Prüfungsvorschriften (vgl. § 77 Abs. 1a SGB IV) betont das IDW in dem Schreiben die Notwendigkeit, in das SGB IV Regelungen einzufügen, die inhaltlich den §§ 317 ff. HGB entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der §§ 319 und 323 HGB.
Das Schreiben steht auf der Internetseite des IDW in der Rubrik IDW Aktuell zum Download (http://bit.ly...