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BFH 30.1.2013 III R 72/11, BBK 16/2013 S. 759

EÜR | Gewinnermittlungswahlrecht bei nicht erkannter Gewinneinkunftsart

Solange ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Gewinnermittlungswahlrecht nicht ausgeübt hat, kann er eine Rücklage nach § 6b EStG oder nach § 6c EStG bilden. Entscheidet er sich für eine Bilanzierung, richtet sich die Rücklage nach § 6b EStG; im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung bestimmt sich die Rücklage nach § 6c EStG.S. 760

Im [i]Gewinneinkunftsart nicht erkanntStreitfall ging der Kläger zu Unrecht von Vermietungseinkünften im Sinne von § 21 EStG aus und erklärte einen Vermietungsüberschuss gemäß § 11 EStG, also Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten. Tatsächlich handelte es sich aber um gewerbliche Pachteinnahmen, weil eine Betriebsaufspaltung vorlag.

Der [i]Vermietungsüberschuss ist keine EÜR BFH macht nun deutlich, dass der Vermietungsüberschuss im Sinne von § 11 EStG keine Einnahmen-Überschussrechnung im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG darstellt; denn eine EÜR kommt nur bei Gewin...