Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG)
Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs vom (BStBl 2012 I S. 734) wird wie folgt geändert.
In der Überschrift wird die Angabe „2012” nach dem Wort „Stand” durch die Angabe „2013” ersetzt.
Das Vorwort wird wie folgt gefasst:
„Vorwort
Die konsolidierte Fassung der DA-FamEStG Stand 2013 [1] regelt die Anwendung der seit dem geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben.
Die DA-FamEStG 2013 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2009 bis 2012 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum entfallenen Regelungen (insbesondere zu § 32 Abs. 4 Satz 2ff. und § 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom (BStBl 2011 I S. 21) und vom (BStBl 2011 I S. 716). Nach dem im BStBl II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Die folgenden Vorschriften sind in dieser konsolidierten Fassung enthalten:
die DA-FamEStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BStBl 2012 I S. 734) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Weisung vom (BStBl 2013 I S. 882),
Auszüge aus dem EStG sowie
§ 89 Abs. 1 AO, § 2 Abs. 4 BKGG, § 2 Abs. 1a SGB VII und § 94 9Abs. 3 SGB VIII.
Die mit einer senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte hin. Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der DA-FamEStG Stand 2012 sind fett und kursiv dargestellt.
Die DA-FamEStG ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut zu DA 62.2 bis 62.7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen„DA 62.2Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige PersonenDA 62.2.1Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im InlandDA 62.2.2Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im InlandDA 62.2.3Nachweis der unbeschränkten EinkommensteuerpflichtDA 62.3Kindergeldanspruch für AusländerDA 62.3.1AllgemeinesDA 62.3.2NiederlassungserlaubnisDA 62.3.3Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende AufenthaltserlaubnisseDA 62.3.3.1DA 62.3.3.2Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthGDA 62.3.4Asylberechtigte und anerkannte FlüchtlingeDA 62.3.5Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder AbkommensstaatDA 62.4Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren AngehörigeDA 62.5Bedienstete internationaler Organisationen”.In der Angabe zu DA 63.3.5.4 wird die Angabe „nach § 14b ZDG” gestrichen.
Die Angabe zu DA 68.1 wird wie folgt gefasst:
„Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen”.
Die Angabe zu DA 70.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Aufhebung bzw. Änderung einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung”.
Die Angabe zu DA 74.1.4 wird wie folgt gefasst:
„Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung”.
Nach der Angabe zu DA 74.1.6 werden die Wörter „DA 74.1.7 Korrektur von Abzweigungsentscheidungen” eingefügt.
Abschnitt 31.2.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „8 004 Euro” durch die Wörter „8 130 Euro (für 2012: 8 004 Euro)” ersetzt.
Das Beispiel nach Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Im zweiten Satz des 1. Schrittes der Lösung wird die Angabe „2 668” durch die Angabe „2 710” sowie die Angabe „8 004” durch die Angabe „8 130” ersetzt.
bb)Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe „2 668” durch die Angabe „2 710” ersetzt.
Die Variante zum Beispiel nach Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Im ersten Satz des Sachverhalts wird die Angabe „16. August” durch die Angabe „1. September” ersetzt.
bb)Im zweiten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird die Angabe „8 004” durch die Angabe „8 130” ersetzt.
cc)Im dritten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird jeweils die Angabe „8 004” durch die Angabe „8 130” ersetzt und die Angabe „874” durch die Angabe „748” ersetzt.
dd)Im 4. Schritt der Lösung wird die Angabe „874” durch die Angabe „748” und die Angabe „2 294” durch die Angabe „2 168” ersetzt.
ee)Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe „2 294” durch die Angabe „2 168” und die Angabe „2 668” durch die Angabe „2 710” ersetzt.
In Abschnitt 31.2.3 wird das Beispiel (zur 2. Fallvariante) nach Absatz 2 Satz 3 wie folgt geändert:
Im zweiten Satz des 1. Schrittes der Lösung wird die Angabe „6 003” durch die Angabe „6 098” und die Angabe „8 004” durch die Angabe „8 130” ersetzt.
Im zweiten Satz des 3. Schrittes der Lösung wird die Angabe „10 530 Euro (18 000” durch die Angabe „16 530 Euro (24 000” ersetzt.
Im zweiten Satz des Ergebnisses wird die Angabe „6 003” durch die Angabe „6 098” ersetzt.
Abschnitt 31.2.4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich ein Komma und folgender Spiegelstrich eingefügt:
„Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG”.
Folgende Sätze werden vor dem Beispiel eingefügt:
„ 4Einnahmen, die dem Kind oder dem vorrangig Unterhaltsverpflichteten aufgrund einer Behinderung zweckgebunden zufließen (z. B. Leistungen aus einer Pflegeversicherung i. S. d. § 3 Nr. 1a EStG), bleiben in den Fällen der DA 31.2.2 und DA 31.2.3 außer Ansatz. 5Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen (vgl. BStBl 2012 II S. 769).”.
Die Lösung im Beispiel nach dem neuen Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9a Satz 1 Nr. 1” die Angabe „Buchst. a” eingefügt.
bb)Nach Satz 3 wird nach dem Wort „Werbungskosten-Pauschbetrag” die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG)” eingefügt.
Abschnitt 31.2.4.1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 2 wird aufgehoben.
bb)Die Nummern 3 und 4 werden Nummer 2 und 3.
In Satz 3 wird die Angabe „EStR und die LStR” durch die Angabe „EStR und EStH sowie die LStR und LStH” ersetzt.
In Satz 5 werden nach der Angabe „bis R 9.13 LStR 2011” die Wörter „und die entsprechenden LStH” eingefügt.
In Satz 7 wird die Angabe „2012” durch die Angabe „2013” ersetzt.
Abschnitt 31.2.4.2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „Sicherstellung” nach den Wörtern „Leistungen zur” durch das Wort „Sicherung” ersetzt.
bb)In Satz 2 Nummer 9 werden die Spiegelstriche 1 bis 4 wie folgt geändert:
aaa)Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter „einschließlich Kinderbetreuungskosten nach § 14b BAföG” und das Komma gestrichen.
bbb)Der zweite und dritte Spiegelstrich werden wie folgt gefasst:
„Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 61, 62 und 70 SGB III, Fahrkosten nach § 63 und § 85 SGB III, zur Arbeitskleidung nach § 64 Abs. 1 SGB III, zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 64 Abs. 2 SGB III sowie für sonstige Kosten i. S. d. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III, z. B. Lernmittel),
Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach § 113 SGB III (Ausbildungsgeld gem. § 122 SGB III, Übergangsgeld gem. § 119 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. § 127 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 127 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),”.
ccc)Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 82” in der Klammer durch die Angabe „§ 86” ersetzt.
cc)In Satz 5 wird die Angabe „2012” durch die Angabe „2013” ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „2008” durch die Angabe „2012” ersetzt.
In Abschnitt 31.2.4.3 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „DA 31.2.4” die Angabe „Satz 2” eingefügt.
Abschnitt 62.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden der zweite und dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten seit , zur Schweiz seit und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen seit ,
die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, bis zum gültig im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie bis zum im Verhältnis zur Schweiz,”.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
Abschnitt 62.2 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen”.
Nach der Überschrift zu Abschnitt 62.2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„DA 62.2.1 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland”.
Der Wortlaut des bisherigen Abschnittes DA 62.2 wird Absatz 1.
Die Überschrift des bisherigen Abschnittes 62.2.1 wird gestrichen.
Der Wortlaut des bisherigen Abschnittes 62.2.1 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „keiner Aufenthaltsgenehmigung” durch die Wörter „keines Aufenthaltstitels” ersetzt.
Abschnitt 62.3 wird 62.2.2 und wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„DA 62.2.2 Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland”.
Die Überschrift des bisherigen Abschnittes 62.3.1 wird gestrichen.
Der Wortlaut des bisherigen Abschnittes 62.3.1 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „62.1 Abs. 2” durch die Angabe „62.2.3” ersetzt.
bb)In Satz 3 wird die Angabe „DA 62.1 Abs. 3” durch die Angabe „DA 62.1 Abs. 2” ersetzt.
Die Überschrift des bisherigen Abschnittes 62.3.2 wird gestrichen und der Wortlaut von Absatz 1 bis 3 wird Absatz 2 bis 4 des Abschnittes 62.2.2 und wie folgt geändert:
aa)Im neuen Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „DA 62.3.3” durch die Angabe „Abs. 5” ersetzt.
bb)Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2” durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2” ersetzt.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) 1Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bei dem nach § 19 Abs. 2 AO zuständigen Finanzamt stellen. 2Die Familienkasse ist an die Entscheidung des Finanzamts gebunden.”.
Der bisherige Abschnitt 62.3.3 wird aufgehoben.
Dem Abschnitt 62.2 wird der folgende Abschnitt angefügt:
„DA 62.2.3 Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
1Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend. 2Hat die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich. 3Ggf. ist eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 FVG vom zuständigen Finanzamt anzufordern. 4Ist ein Arbeitnehmer in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG); bei Steuerklasse III, IV oder V kann auch davon ausgegangen werden, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. 5Der Nachweis kann durch Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bescheinigung erfolgen, woraus die Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. 6Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, hat der Nachweis durch eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung zu erfolgen. 7Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG durch den Bescheid des Finanzamtes, mit dem dieses über den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entschieden hat, nachzuweisen. 8Unabhängig davon, dass die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig für das gesamte Kalenderjahr ausgestellt wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist ( BStBl 2013 II S. 491).”.
Abschnitt 62.4 wird 62.3.
Der bisherige Abschnitt 62.4.1 wird 62.3.1 und wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3” durch die Wörter „freizügigkeitsberechtigten Ausländern siehe DA 62.3.5 Abs. 1” ersetzt und die Sätze 2 bis 25 aufgehoben.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Zur Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG bestehen aufgrund über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Ausnahmen für:
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (siehe DA 62.3.4),
Staatsangehörige aus einem Abkommensstaat (siehe DA 62.3.5 Abs. 2 ff.),
Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige (siehe DA 62.4) und
Bedienstete internationaler Organisationen (siehe DA 62.5).”.
Der Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1” durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 EStG” ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „in Abs. 1” nach den Wörtern „eines anderen” gestrichen.
cc)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„ 4Zur Fortgeltung von vor dem erteilten Aufenthaltsgenehmigungen siehe § 101 AufenthG.”.
Nach dem neuen Abschnitt 62.3.1 werden die folgenden Abschnitte eingefügt:
„DA 62.3.2 Niederlassungserlaubnis
1Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 18b, 19, 19a Abs. 6, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 2Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 3Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 4Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
DA 62.3.3 Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse
(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 2Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 19a Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a Abs. 3 und 4 und 104a AufenthG. 3In den Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
(2) 1Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit i. d. R. aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 2Die Ausübung einer Beschäftigung bedarf in Fällen der §§ 3, 3a und 3b Beschäftigungsverfahrensverordnung keiner Zustimmung, d. h., die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht in jedem Fall in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
(3) 1Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 2Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 3Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn er über eine vor dem erteilte Arbeitsberechtigung verfügt, da diese nach § 105 Abs. 2 AufenthG als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG) gilt.
DA 62.3.3.1 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG
1Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 AufenthG),
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG), und
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d. h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf. 2Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
DA 62.3.3.2 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
(1) 1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 3Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem Heimatland” erteilt wurde, zu unterscheiden: nur für letztere gelten die Einschränkungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (siehe Abs. 2).
(2) 1Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
§ 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
§ 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):
Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
2Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 3Unter berechtigter Erwerbs-tätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „Minijobs”); nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 4Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III („Leistungen der Arbeitsförderung”) u. a. Alg nach 136 SGB III, Alg bei Weiterbildung und Berufsausbildungsbeihilfe; gleichgesetzt sind Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung ( BStBl 2012 II S. 732). 5Hinsichtlich der Voraussetzung „Inanspruchnahme von Elternzeit” kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln. 6Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG muss keine der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 7Sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt endet; endet er jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.”
Der bisherige Abschnitt 62.4.2 wird 62.3.4 und wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird vor dem Wort „Flüchtlinge” das Wort „anerkannte” eingefügt.
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie” nach dem Wort „Asylberechtigte” durch die Wörter „und anerkannte” ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ausführungen im vorangehenden Abs.” durch die Angabe „von Abs. 1” ersetzt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Gem. DA 72.2.4.3 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.”.
Der bisherige Abschnitt 62.4.3 wird 62.3.5 und wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Vertragsstaat” durch das Wort „Abkommensstaat” ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„ 1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für freizügigkeitsberechtigte Ausländer. 2Dabei handelt es sich um Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU erfasst ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU).”.
bb)Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„ 5Die Freizügigkeitsberechtigung wird i. d. R. durch Vorlage der Meldebescheinigung nachgewiesen.”.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, müssen nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.”.
bb)Im zweiten Spiegelstrich von Satz 3 wird die Angabe „117” durch die Angabe „136” ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Für Fälle der Sätze 1 und 2 ist der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu legen.”.
bb)In Satz 4 wird das Wort „namentlich” nach den Wörtern „darunter fällt” gestrichen.
cc)Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„ 6Für die übrigen Fälle türkischer Staatsangehöriger folgt auch aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld.”.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Gem. DA 72.2.4.3 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.”.
Abschnitt 62.5 wird aufgehoben.
Abschnitt 62.6 wird 62.4 und wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Im Satz 1 werden nach den Wörtern „konsularische Vertretungen” die Wörter „im Inland” eingefügt und die Wörter „Art 34, 37 des Wiener Übereinkommens” sowie die Wörter „Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkommens” jeweils durch die Wörter „dem Wiener Übereinkommen” ersetzt.
bb)Die Sätze 2 bis 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„ 2Zu Einzelheiten siehe H 3.29 (Wiener Übereinkommen) EStH 2012”.
Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(2)” wird gestrichen.
bb)Der Satz wird dem Absatz 1 angefügt und nach der Angabe „DA 62.2” werden ein Punkt sowie die Angabe „1” eingefügt.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und im neuen Satz 1 wird die Angabe „DA 62.3.2 Abs. 2” durch die Angabe „DA 62.2.2 Abs. 3.” ersetzt.
Der Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(4)” wird gestrichen und die Sätze dem neuen Absatz 2 angefügt.
bb)Im neuen Satz 2 wird die Angabe „62.3.3” durch die Angabe „62.2.2 Abs. 5” ersetzt.
Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„ 4In Fällen des Satzes 3 sind im öffentlichen Dienst Beschäftigte an die zuständige Familienkasse der BA (§ 13 BKGG) zu verweisen.”.
Der Abschnitt 62.7 wird 62.5 und wie folgt geändert:
Vor Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)” eingefügt.
In Satz 1 wird die Fußnote nach dem Wort „Vereinbarungen” durch die Wörter „(siehe Zusammenstellung im BStBl 2013 I S. 404)” und die Wörter „allen Steuern auf ihre Dienstbezüge” durch die Wörter „der Einkommensteuer” ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „62.1 Abs. 2” durch die Angabe „62.2.3” ersetzt.
Die folgenden Absätze werden angefügt:
„(2) 1Nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO-Truppenstatuts begründen nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges in der Zeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2Entsprechendes gilt gem. Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für deren nichtdeutsche Ehegatten. 3Weist dieser Personenkreis durch eine Bescheinigung des Finanzamts nach, gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein oder gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt. 4DA 62.1 Abs. 2, 62.2.3 und DA 62.3.1 Abs. 1 sind zu beachten.
5Für den nichtdeutschen Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht. 6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat daher Anspruch auf das steuerliche Kindergeld, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur BA besteht.
(3) Gem. DA 72.2.4.3 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.”.
Der Wortlaut zu § 32 Absatz 4 EStG wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes” durch die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes” ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung und eines Erststudiums” durch die Wörter „Berufsausbildung oder eines Erststudiums” ersetzt.
Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:
„1) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2011 I S. 2592, BStBl 2011 I S. 1171) ab dem Veranlagungszeitraum 2011 und durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2013 I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert.
s) § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom ( BGBl. 2011 I S. 2131, BStBl 2011 I S. 986) ab dem Veranlagungszeitraum 2012 durch Satz 2 und 3 ersetzt. Zur Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG für Veranlagungszeiträume bis 2011 siehe DA-FamEStG 63.4 Stand 2011 (BStBl 2009 I S. 1030 unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom – BStBl 2011 I S. 21 – und vom – BStBl 2011 I S. 716).
3) § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert.”.
Die Fußnote zu § 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 wird aufgehoben.
In den Wortlaut zu § 52 Absatz 40 EStG wird nach Satz 9 folgender Satz eingefügt:
„ 10§ 32 Absatz 5 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden; Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem angetreten hat.”.
Dem Abschnitt 63.1.1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„ 2Von einem Elternteil ins Ausland entführte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie die territorialen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllen, vgl. DA 63.6.”.
Abschnitt 63.2.2.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 Sätze 1 bis 4 werden Absatz 2.
Absatz 3 Sätze 5 und 6 werden die Sätze 1 und 2 und der folgende Satz wird angefügt:
„ 3Die Wohn- und Lebensverhältnisse der behinderten Person müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit der behinderten Person zur Familie widerspiegeln, außerdem muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Erziehungsverhältnis bestehen (siehe auch BStBl 2012 II S. 739).”.
Die folgenden Absätze werden angefügt:
„(5) 1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. 2Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird.
(6) 1Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 2Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 3Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. R 32.2 Abs. 1 EStR 2012. 4In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder ( BStBl 1999 II S. 133 und vom – BStBl 2010 II S. 345). 5Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung ( BStBl 2010 II S. 345), d. h., sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt.”.
In Abschnitt 63.2.3 wird in Absatz 3 Satz 2 aufgehoben und folgender Absatz angefügt:
„(4) § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG).”.
Abschnitt 63.3.1 wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3” in der Klammer durch „DA 63.4.3.3 Abs. 1 und 2” und die Wörter „übliches Arbeitsentgelt, sondern neben der Hilfe zum Lebensunterhalt” durch die Wörter „Arbeitsentgelt, sondern neben dem Alg II” ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 117” durch die Angabe „§ 136” ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 4 wird das Wort „Attestes” durch die Wörter „Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung” ersetzt.
Dem Abschnitt 63.3.2.1.1 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, entfällt der Kindergeldanspruch nicht aufgrund der Ableistung eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes bzw. freiwilligen Wehrdienstes.”.
Der Abschnitt 63.3.2.1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem siebten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl. BStBl 2012 II S. 895).”.
Im neuen neunten Spiegelstrich wird die Angabe „235b” durch die Angabe „54a” ersetzt.
In Abschnitt 63.3.2.2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „DA 63.3.2.3” durch die Angabe „DA 63.3.2.4” ersetzt.
Abschnitt 63.3.2.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 3, 9 und 10 werden aufgehoben.
bb)Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden Absatz 2 und der neue Satz 3 wie folgt gefasst:
„ 3Ein Praktikum, das weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden.”.
Absatz 2 wird Absatz 3.
In Abschnitt 63.3.2.7 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird aufgehoben und die Absätze 4 bis 13 werden die Absätze 3 bis 12.
Im neuen Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4” durch die Angabe „Abs. 3” ersetzt.
Im neuen Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 10” durch die Angabe „Abs. 9” ersetzt.
In Abschnitt 63.3.2.8 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Attestes” durch die Wörter „Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung” ersetzt.
In Abschnitt 63.3.3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Komma nach dem zweiten Spiegelstrich durch das Wort „oder” ersetzt und der dritte Spiegelstrich aufgehoben.
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„ 2Als gesetzlicher Wehr- bzw. ZD gilt auch:
ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den GWD i. S. d. § 6b WPflG sowie
ein freiwilliger zusätzlicher ZD gem. § 41a ZDG.
3Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem 7. Abschnitt des WPflG begründen dagegen keine Übergangszeit.”.
Abschnitt 63.3.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 wird dem Wort „ist” die Angabe „( BStBl 2003 II S. 843)” angefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen einer Erwerbstätigkeit” die Wörter „oder der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes” eingefügt.
bb)Dem Satz 4 wird ein Komma und folgender Spiegelstrich angefügt:
„- die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI; wird die Bescheinigung pauschal bis zum 30.9. eines Jahres ausgestellt, gilt sie grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz ( BStBl 2012 II S. 411)”.
Absatz 4 wird aufgehoben und Absatz 5 wird Absatz 4.
In Abschnitt 63.3.5.1 Absatz 1 Satz 1 dritter Spiegelstrich wird die Angabe „nach § 14b ZDG” gestrichen.
Abschnitt 63.3.5.4 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „nach § 14b ZDG” gestrichen und die Fußnote aufgehoben.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 14b ZDG” durch die Wörter „§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz (bis 2011: § 14b ZDG)” ersetzt.
bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2Dabei handelt es sich um Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und von einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger durchgeführt werden.”.
cc)In Satz 4 wird die Angabe „nach 14b ZDG” gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bis zum Bundesamt für den ZD) oder des Trägers.”.
Absatz 3 wird aufgehoben.
Im Abschnitt 63.3.6.1 Absatz 3 werden die Wörter „/Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit” durch die Wörter „Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit” ersetzt und vor den Wörtern „zu verwenden” die Wörter „nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe www.bzst.de)” eingefügt.
Abschnitt 63.3.6.3 wird wie folgt geändert:
Im Absatz 2 Satz 1 werden dem letzten Spiegelstrich die Wörter „oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII festgestellt ist” angefügt und Satz 4 aufgehoben.
Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „Bestehen” vor den Wörtern „Zweifel an der Ursächlichkeit” durch die Wörter „Wird der Nachweis der Behinderung gem. DA 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2 geführt oder bestehen” ersetzt.
bb)In Satz 4 werden vor den Wörtern „zu verwenden” die Wörter „nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe www.bzst.de)” eingefügt.
cc)Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„ 7In diesem Fall ist der Antrag stellenden Person unter Verwendung des Vordrucks „Kindergeld für ein behindertes Kind – Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit” nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe www.bzst.de) vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen.”.
dd)In Satz 9 werden die Wörter „Psychologischen Dienst” durch die Wörter „Berufspsychologischen Service” ersetzt.
ee)In Satz 12 werden die Wörter „Psychologische Dienst” nach den Wörtern „Ärztliche Dienst/” durch die Wörter „Berufspsychologische Service” ersetzt.
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„ 5Auch wenn das Kind erwerbstätig ist, kann die Behinderung mitursächlich sein. 6Ist das Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten (vgl. DA 63.3.6.4), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt mitursächlich ist ( BStBl 2012 II S. 892).”.
Abschnitt 63.3.6.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „8 004 Euro” durch die Angabe „8 130 Euro (für 2012: 8 004 Euro)” ersetzt.
In Absatz 3 wird Satz 5 aufgehoben und im neuen Satz 7 werden nach den Wörtern „behinderte Kind”/in der Klammer die Wörter „nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster, www.bzst.de” eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 3 werden die Wörter „amtsärztlicher Bescheinigung” durch die Wörter „amtsärztlichem Gutachten oder ärztlicher Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung” ersetzt.
bb)In Satz 5 wird die Angabe „2010” nach der Angabe „EStH” durch die Angabe „2012” ersetzt und das Wort „Dritter” nach dem Wort „Leistungen” gestrichen.
cc)In Satz 7 werden nach den Wörtern „amtsärztliches Gutachten” ein Komma sowie die Wörter „eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung” eingefügt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach den Wörtern „Falls ein vollstationär” die Wörter „oder auf vergleichbare Weise” eingefügt.
bb)In Satz 3 wird vor den Wörtern „im Wege” die Angabe „z. B.” eingefügt und das Wort „Unterbringung” durch die Wörter „vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung ggf.” ersetzt.
cc)In Satz 4 werden die Wörter „der Eingliederungshilfe” durch die Wörter „den Kosten der Unterbringung” ersetzt.
Abschnitt 63.4.1 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Abschnitt 63.4.2.1.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)Die sechs Spiegelstriche werden Nummern 1 bis 6.
bb)In der neuen Nummer 5 wird das Wort „und” durch ein Semikolon ersetzt.
cc)Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und”.
dd)Folgende Nummer wird angefügt:
„7. Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss, z. B. Anpassungslehrgänge nach § 11 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (z. B. zu den zuständigen Stellen) sind unter www.anerkennung-in-deutschland.de und www.bq-portal.de zu finden.”.
Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Berufsausbildungen im Ausland, deren Abschlüsse inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind. 2Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz ist i. d. R. davon auszugehen, dass diese gleichgestellt sind.”.
Abschnitt 63.4.2.1.2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Maßnahmen nach DA 63.4.2.1.1 Abs. 2 Nr. 7 sind als Teil der im Ausland erfolgten Berufsausbildung anzusehen.”.
In Abschnitt 63.4.3 Satz 6 wird das Wort „geregelter” durch das Wort „geregelten” ersetzt.
In Abschnitt 63.4.3.2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2011” nach der Angabe „LStH” durch die Angabe „2013” ersetzt.
Abschnitt 63.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„ 2Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem angetreten hat (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG).”.
bb)Im Beispiel einschließlich der Variante werden jeweils wie folgt ersetzt:
die Angabe „2007” durch die Angabe „2013”,
die Angabe „10 Monate” durch die Angabe „9 Monate”,
das Wort „November” durch das Wort „Oktober” sowie
das Wort „Oktober” durch das Wort „September”.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 4 werden die Wörter „eine Berufsausbildung absolviert wurde” durch die Wörter „ein Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt war” ersetzt.
bb)Im Beispiel werden wie folgt ersetzt:
die Angabe „1985” durch die Angabe „1988”,
die Angabe „7. November” durch die Angabe „1. November”,
jeweils die Angabe „2005” durch die Angabe „2008”,
jeweils die Angabe „2006” durch die Angabe „2009”,
jeweils die Angabe „2007” durch die Angabe „2010”,
die Angabe „2011” durch die Angabe „2014”,
die Wörter „der maßgebliche Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht überschritten” durch die Wörter „keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt”,
jeweils die Angabe „2010” durch die Angabe „2013”.
In Abschnitt 63.6.2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2010” durch die Angabe „2012” ersetzt.
Dem Wortlaut des § 64 Absatz 2 Satz 2 EStG wird folgende Fußnote angefügt:
„1) Diese Regelung ist auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG).”.
Abschnitt 64.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(ggf. rückwirkend)” gestrichen und nach dem Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„ 3Bei einer rückwirkenden Aufhebung ist Abs. 3 zu beachten.”.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beachte Abs. 3 Satz 13 und 14” in der Klammer durch die Wörter „bei rückwirkenden Festsetzungen beachte aber Abs. 3” ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse veranlasst vor der Festsetzung des Kindergeldes für einen vergangenen Zeitraum die Prüfung der Weiterleitung, indem sie dem allein/vorrangig Berechtigten den Vordruck „Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse” nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe www.bzst.de) mit einer Fristsetzung zur Vorlage von einem Monat zuleitet. 2Der allein/vorrangig Berechtigte bestätigt auf diesem Vordruck, dass sein voraussichtlicher Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) für die genannten Monate erfüllt ist. 3Die Familienkasse hat zu prüfen, ob die vom allein/vorrangig Berechtigten benannte Person der bisher/nachrangig Berechtigte ist und für welche Monate eine Weiterleitung bestätigt wurde. 4Das Ergebnis der Prüfung, ggf. auch die Nichtvorlage der Bestätigung, ist der für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse mitzuteilen (z. B. durch Übersenden der Kopie der Weiterleitungsbestätigung). 5Diese hebt daraufhin die Festsetzung rückwirkend auf; soweit unter Berücksichtigung der Weiterleitungserklärung ein Erstattungsbetrag verbleibt, fordert sie diesen zurück. 6Der Erstattungsanspruch der Familienkasse ist für die Monate, für die dem Erstattungsschuldner die Weiterleitung des Kindergeldes (durch den allein/vorrangig Berechtigten) bestätigt wurde, aus Billigkeitsgründen erfüllt. 7Hat der allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, die der Unterschiedsbetrag ist vom Erstattungsschuldner zurückzuzahlen. 8Die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse setzt das Kindergeld rückwirkend fest. 9In den Festsetzungsbescheid ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erfüllt ist. 10Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen. 11Führt die Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung der Verhältnisse nachzuzahlen.”.
Im Wortlaut zu § 65 Absatz 1 Satz 3 EStG wird die Angabe „§ 28 Nummer 1” durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 Nummer 1” und die Wörter „Europäischen Gemeinschaften” durch „Europäischen Union” ersetzt sowie die folgende Fußnote angefügt:
„1) § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. 2013 I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 geändert.”.
In Abschnitt 65.1.1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „s.” vor der Angabe „dazu DA 63.6.2” durch das Wort „siehe” ersetzt.
Abschnitt 65.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort „EU-/EWR-Staates” die Wörter „oder der Schweiz” eingefügt.
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„ 3Sind auf eine Person die Rechtsvorschriften eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden und stehen dort wegen nationaler Vorschriften keine Familienleistungen zu (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze), besteht Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, wenn die nationalen Voraussetzungen der §§ 32, 62 – 78 EStG erfüllt sind (). 4Stehen dagegen in diesen Fällen Familienleistungen in einem niedrigeren Umfang aus anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz zu, kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausländischen Familienleistungen in Betracht ( und ).”.
Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
In der Fußnote zu § 66 Absatz 1 Satz 1 EStG werden die Wörter „Fassung bis : „Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.”” gestrichen.
In Abschnitt 67.2.1 wird Satz 8 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„ 8Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. 9Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.”.
In Abschnitt 67.2.3 wird die Angabe „Abs. 8” durch die Angabe „Abs. 7” ersetzt.
In Abschnitt 67.2.2 Absatz 2 Satz 6 und 9 sowie Abschnitt 67.4.2.1 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „„Kindergeldantrag”” die Wörter „nebst „Anlage Kind” nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe www.bzst.de)” eingefügt.
Abschnitt 68.1 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen”.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
In Abschnitt 68.2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4” durch die Angabe „Abs. 3” ersetzt.
In Abschnitt 68.3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2008” durch die Angabe „2012” ersetzt und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(siehe R 31 Abs. 5 EStR 2008)” gestrichen.
In Abschnitt 68.5 werden die Wörter „die Einkünfte und Bezüge” durch die Wörter „das verfügbare Nettoeinkommen (bis 2011: die Einkünfte und Bezüge)” ersetzt.
Abschnitt 70.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 5 werden die Wörter „Schriftliche Kindergeldbescheide” durch die Wörter „Schriftlich erlassene Verwaltungsakte” ersetzt.
bb)Dem Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„ 6Für die Erteilung eines schriftlichen Kindergeldbescheides ist der Vordruck „Bescheid über Kindergeldfestsetzung” nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe www.bzst.de) zu verwenden.”.
cc)In den Beispielen wird das Wort „Bonn” durch das Wort „Neustadt” und das Wort „Oberbürgermeisterin” durch das Wort „Bürgermeisterin” ersetzt.
In Absatz 3 wird im letzten Satz der Rechtsbehelfsbelehrung das Wort „durch” nach dem Wort „Zustellung” durch das Wort „mit” ersetzt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 4 bis 9.
In Abschnitt 70.2.1.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 das Wort „positive” durch „betragsmäßige” und in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils das Wort „positiven” durch „betragsmäßigen” ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 8” durch die Angabe „Abs. 7” ersetzt.
In Abschnitt 70.2.1.3 Satz 1 wird das Wort „positiven” durch „betragsmäßigen” ersetzt.
Abschnitt 70.2.2 wird wie folgt gefasst:
„DA 70.2.2 Aufhebung bzw. Änderung einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung
DA 70.2.2.1 Anwendungsbereich
(1) 1Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. 2Eine solche Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung).
(2) Stellt die Familienkasse fest, dass eine Kindergeldfestsetzung zu Unrecht aufgehoben oder abgelehnt wurde, hat sie einen Neuantrag anzuregen (vgl. § 89 Abs. 1 AO und DA 67.1 Abs. 1 Satz 3).
(3) Eine Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt nach § 70 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz EStG in Betracht, wenn bei der ursprünglichen Entscheidung eine für den Berechtigten günstige Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes zugrunde gelegt, diese Rechtsprechung aber später geändert worden ist.
DA 70.2.2.2 Korrekturzeitraum
1Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung ist durch eine Aufhebung der Festsetzung oder eine geänderte Festsetzung zu korrigieren. 2Diese Korrektur ist von dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung bzw. der geänderten Festsetzung folgenden Monat an – in die Zukunft gerichtet – vorzunehmen.”.
In Abschnitt 72.2.1 wird die Angabe „der §§ 31, 62 bis 78 EStG und des BKGG” durch die Wörter „des Einkommensteuergesetzes (Kindergeld) und des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld und Kinderzuschlag)” ersetzt.
Abschnitt 72.2.2.1 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„ 7Für Personen, die im Rahmen von § 16d SGB II eine Arbeitsgelegenheit ausüben, ist die Familienkasse der BA zuständig.”.
In Abschnitt 72.2.4.1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „DA 62.3.2 Abs. 2” durch die Angabe „DA 62.2.2 Abs. 3” ersetzt.
Abschnitt 72.2.4.3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem fünften Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. DA 62.3.4),”.
Das Wort „Vertragsstaat” wird jeweils durch das Wort „Abkommensstaat” ersetzt.
In Abschnitt 72.3.1 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „„Kindergeldantrag”” die Wörter „nebst „Anlage Kind” nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (siehe www.bzst.de)” eingefügt.
Abschnitt 74.1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 4 werden nach dem Wort „Person” jeweils die Wörter „oder Stelle” eingefügt.
In Satz 5 werden nach den Wörtern „stets anzuhören” ein Semikolon und die Wörter „gleichzeitig ist die vorläufige Zahlungseinstellung zu prüfen” eingefügt.
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„ 7Eine Entscheidung, mit der Kindergeld abgezweigt wird, hat stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO zu ergehen.”.
Die bisherigen Sätze 9 bis 11 werden aufgehoben.
Abschnitt 74.1.4 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung”.
Nach der Überschrift wird folgender Absatz eingefügt:
„(1) 1Wird im Abzweigungsantrag behauptet, dass die berechtigte Person ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, ist die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig einzustellen. 2Der Berechtigte ist darüber zu informieren; dies soll mit der Anhörung nach Abs. 2 verbunden werden. 3Nicht vom Abzweigungsersuchen erfasstes Kindergeld ist an den Berechtigten auszuzahlen.”.
Absatz 1 wird Absatz 2 und die Sätze 2 bis 7 werden aufgehoben.
Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Vorläufig einbehaltenes Kindergeld ist in Fällen mit widerstreitenden Sachverhaltsdarstellungen, in denen die Abzweigung abgelehnt wird, erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung auszuzahlen.”
In Abschnitt 74.1.6 Satz 2 werden die Wörter „sowohl in der Akte als auch im Bescheid” durch die Wörter „in der Abzweigungsentscheidung” ersetzt.
Dem Abschnitt 74.1 wird folgender Abschnitt angefügt:
„DA 74.1.7 Korrektur von Abzweigungsentscheidungen
1Greift der Berechtigte eine laufende Abzweigung an und begründet sein Vortrag Zweifel an der Rechtmäßigkeit der laufenden Abzweigung oder geben die Angaben des Berechtigen Anlass zu der Annahme, dass die Abzweigungsvoraussetzungen entfallen sind oder sich geändert haben, ist eine Korrektur der Abzweigungsentscheidung nach §§ 130, 131 AO zu prüfen. 2DA 74.1.1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 bis 9 gilt entsprechend. 3Rechtswidrige Abzweigungsentscheidungen können unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. 4Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs (vgl. DA 74.1.1 Abs. 3 Satz 7) ergangene rechtswidrige Entscheidung kann unabhängig davon jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). 5Rechtmäßige Abzweigungsentscheidungen können gem. § 131 Abs. 2 AO nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Beispiel 1Die Familienkasse hat im Januar eine Abzweigung zu Gunsten des Kindes (unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben.
Im August erfährt die Familienkasse vom Berechtigten, dass dieser seiner Unterhaltsverpflichtung seit Juni wieder nachkommt. Nach Anhörung des Kindes nimmt die Familienkasse die Abzweigungsentscheidung nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).
Beispiel 2Die Familienkasse hat im März eine Abzweigung zu Gunsten des Sozialleistungsträgers (unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben. Die Familienkasse hat kein Ermessen ausgeübt. Im September fordert der Berechtigte von der Familienkasse die Rücknahme dieser rechtswidrigen Abzweigungsentscheidung.
Durch die Überprüfung wird der Familienkasse ihr fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch bewusst. Die Familienkasse nimmt nach Anhörung des Sozialleistungsträgers die Abzweigungsentscheidung § 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).
6Eine Abzweigungsentscheidung ist gegenüber dem Berechtigten und dem Abzweigungsempfänger einheitlich zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. 7Ein Antrag auf Korrektur einer ablehnenden Abzweigungsentscheidung ist als erneuter Antrag zu werten, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde (vgl. DA 74.1.1 Abs. 2 Satz 3).”.
In Abschnitt 75.1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „überzahltem Kindergeld” durch die Wörter „überzahlten Kindergeldes” ersetzt und in Absatz 3 nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„ 2Der Begriff „laufendes Kindergeld” umfasst auch Nachzahlungen.”.
In Abschnitt 75.4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Angaben „Vordruck „Rückstandsanzeige/-Vollstreckungsanordnung”” die Wörter „nach dem vom BZSt vorgegebenen Muster (www.bzst.de)” eingefügt.
In das Abkürzungsverzeichnis werden folgende Angaben eingefügt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen„EuGHEuropäischer Gerichtshof”,„HRG„Rs.Rechtssache”.
Die DA-FamEStG 2013 enthält insbesondere folgende inhaltlichen Änderungen:
In der Dienstanweisung wird an mehreren Stellen ein amtsärztlicher Nachweis verlangt. Als weitere Nachweismöglichkeit wird eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung aufgenommen. Der Nachweis durch einen Amtsarzt wird gefordert, da dieser zugleich die Sachkunde und die notwendige Neutralität besitzt, um medizinische Beurteilungen vornehmen zu können, ohne dass für den behandelnden Arzt die Gefahr besteht, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten gestört wird. Das gilt auch für Beurteilungen des Medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nach § 278 SGB V (vgl. BStBl 1997 II S. 732.) sowie des Medizinischen Dienstes einer privaten Krankenversicherung. Die Bezeichnung „Psychologischer Dienst der Agentur für Arbeit” wird an den betreffenden Stellen an die neue Bezeichnung „Berufspsychologischer Service der Bundesagentur für Arbeit” angepasst.
Die Verwendung der Vordruckmuster des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) wird in der Dienstanweisung verbindlich geregelt.
Regelungen, die einen Zeitraum vor 2009 betreffen, sind entfernt worden.
DA 31
In der Variante zu DA 31.2.2 Abs. 4 und im Beispiel zu DA 31.2.3 Abs. 2 werden die Sachverhalte korrigiert, damit sie der Verwaltungsauffassung entsprechen.
Mit der Ergänzung von DA 31.2.4 Satz 1 und der Streichung in DA 31.2.4.1 Satz 2 wird berücksichtigt, dass Kapitalerträge, soweit sie der Abgeltungssteuer unterliegen, nach § 2 Abs. 5b EStG seit dem nicht mehr den Einkünften zuzurechnen sind. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind sie jedoch anzusetzen. Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG ist nicht abzuziehen, da hinsichtlich der genannten Einnahmen keine Einkünfteermittlung erfolgt, sondern die Erträge anzusetzen sind. Diese Regelung entspricht R 33a. 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien.
Ab 2012 sind grundsätzlich auch Einnahmen, die aufgrund einer Behinderung zweckgebunden zufließen, bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens als steuerfreie Einnahmen zu erfassen. Bei der Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt, wird jedoch kein behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt. Da Einnahmen, die aufgrund einer Behinderung zweckgebunden zufließen, tatsächlich für Unterhaltsleistungen nicht zur Verfügung stehen, regelt der neue Satz 4 in DA 31.2.4. eine Ausnahme von der Anrechnung.
In DA 31.2.4.2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 werden die Leistungen für das Kindeskind entsprechend DA 31.2.4 Satz 3 aufgehoben.
DA 62
DA 62 wird insgesamt neu strukturiert.
In DA 62.2 werden die Regelungen zur Anwendung des § 62 Abs. 1 EStG zusammengefasst. DA 62.3 (bisher DA 62.4) wird entsprechend der Systematik von § 62 Abs. 2 EStG strukturiert. Die bisherigen Sätze 2 bis 25 von DA 62.4.1 Abs. 1 werden der Übersicht halber in die Abschnitte DA 62.3.2 bis 62.3.3.2 untergliedert. An mehreren Stellen wird neu auf die Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen. Darüber hinaus ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
In DA 62.1 Abs. 1 werden die Erweiterung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 und der Ablauf der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 berücksichtigt.
In DA 62.2.2 Abs. 5 wird klargestellt, dass für die Feststellung, ob eine Person nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, die Entscheidung des Finanzamts maßgeblich ist.
Die Möglichkeiten zum Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden in DA 62.2.3 (bisher DA 62.1 Abs. 2) wegen des Wegfalls der Lohnsteuerkarte geändert.
Der neue Absatz 2 in DA 62.3.1 dient der Orientierung in den nachfolgenden Abschnitten.
In DA 62.3.2 Satz 1 werden die Fälle nach § 18b und 19a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz als weitere Beispiele für eine Niederlassungserlaubnis i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgenommen.
In DA 62.3.2 Abs. 1 Satz 2 werden die Aufenthaltserlaubnisse nach § 19a Abs. 1 bis 5 Aufenthaltsgesetz (so genannte Blaue Karte EU) aufgenommen.
In DA 62.4 (bisher DA 62.6) werden die Regelungen zu Personen im Inland in Absatz 1 und zu Personen im Ausland in Absatz 2 zusammengefasst.
DA 62.5 zu NATO-Fällen wird aufgelöst und wegen des sachlichen Zusammenhangs in den neuen Abschnitt DA 62.5 „Bedienstete internationaler Organisationen” aufgenommen.
DA 63
In DA 63.1.1 Abs. 4 wird klargestellt, dass vermisste Kinder zu unterscheiden sind von entführten Kindern. Im Gegensatz zu vermissten Kindern ist der Aufenthaltsort entführter Kinder zumeist bekannt. Deshalb lässt sich in solchen Fällen prüfen, ob die territorialen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegen.
DA 63.2.2.3 wird anlässlich der Aufnahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus dem BStBl 2012 II S. 739) neu strukturiert. Der bisherige Absatz 2 wird untergliedert in Abs. 5 und 6. Der neue Absatz 5 bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal „familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band” und Absatz 6 geht auf die Problematik „Kostkinder” und „Aufnahme eines Kindes zu Erwerbszwecken” ein. Der bisherige Absatz 3 wird in die neuen Absätze 2 und 3 untergliedert. Der neue Absatz 3 behandelt die besondere Problematik der Aufnahme eines volljährigen, schwerbehinderten Kindes.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des beschlossen am (vgl. Bundesrats-Drucksache 532/13) – sind die einkommensteuerlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (siehe Änderung in DA 63.2.3 Abs. 3 und 4).
DA 63.3.1 Abs. 3 wird aufgehoben, da die Familienkassen nicht prüfen, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Wie bei der Prüfung, ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt, ist bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers maßgebend (vgl. DA 63.4.3.3 Abs. 2).
Zu Wehr- und Zivildienstzeiten ergeben sich folgende Änderungen:
Aufgrund des (BStBl 2013 II S. 544) wird die Verwaltungsauffassung zur Behandlung von Zeiträumen geändert, in denen ein Kind sowohl Wehr- oder Zivildienst leistet als auch einen Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt. Das Urteil erging zwar nicht zur aktuellen Rechtslage, da Pflichtdienste seit dem nicht mehr abzuleisten sind. Es betrifft insoweit zurückliegende Zeiträume. Darüber hinaus wird der Grundsatz auf den freiwilligen Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes übertragen. Von der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass nur eine neben dem Pflichtdienst durchgeführte Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG einen Kindergeldanspruch begründet (betrifft die Streichung des bisherigen Abs. 3 in DA 63.3.2.7 und Ergänzung in DA 63.3.2.1.1 Abs. 6), wird deshalb Abstand genommen. Vielmehr kann während der Ableistung eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes auch ein anderer Grundtatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt sein (siehe auch die Streichung der bisherigen DA 63.3.4 Abs. 4 sowie die Ergänzung in Abs. 2 Satz 2).
Dementsprechend wird in DA 63.5 Abs. 3 Satz 4 klargestellt, dass für jegliche Zeiträume, in denen das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt wurde, eine Verlängerung i. S. d. § 32 Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist.
Durch die Änderung in DA 63.3.3 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 wird die Verwaltungsauffassung dahingehend geändert, dass ein freiwilliger Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes keine Übergangszeit mehr begründet. Die Auslegung des Gesetzeswortlautes „gesetzlicher Wehrdienst” in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird nunmehr auf den Sinn und Zweck der Norm begrenzt. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6160 S. 11 f.) sollen durch die viermonatige Übergangszeit lediglich Zwangspausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Pflichtdienstzeiten überbrückt werden. Auch die anderen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Tatbestände stellen darauf ab, dass eine Übergangszeit nur in Verbindung mit solchen Diensten oder Tätigkeiten vorliegt, die aufgrund oder als Ersatz für einen gesetzlichen Pflichtdienst geleistet werden. Deshalb ist der freiwillige Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes, der gerade nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes beruht, nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfasst.
In DA 63.3.4 Abs. 2 Satz 2 wird der freiwillige Wehrdienst eingefügt, denn ein Kind, das einen solchen Dienst leistet, kann seine Ausbildung regelmäßig nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen.
DA 63.3.2.5 wird übersichtlicher strukturiert. Dadurch wird klargestellt, dass ein Praktikum unabhängig von seiner Dauer nur anzuerkennen ist, wenn damit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Dauer des Praktikums wirkt sich lediglich auf die vorzulegenden Nachweise aus.
In DA 63.3.3 Abs. 1 Satz 1 wird der Anstrich zu den anderen Diensten im Ausland nach § 14b ZDG aufgehoben, denn diese Regelung wird durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ohnehin erfasst. In DA 63.3.6.3 Abs. 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Satz 1 letzter Anstrich wird um einen Fall ergänzt, in dem von einer Ursächlichkeit der Behinderung ausgegangen werden kann.
Satz 4 wird aufgehoben. Stattdessen wird in Abs. 3 Satz 1 klargestellt, dass sowohl in Zweifelsfällen als auch in Fällen, in denen der Nachweis der Behinderung nach DA 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2 geführt wird, eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gemäß dem in DA 63.3.6.3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren einzuholen ist.
In DA 63.3.6.4 werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben, da die Eingliederungshilfe zu den steuerfreien Einnahmen zählt. Daher ist sie nicht zusätzlich den Leistungen Dritter zuzurechnen.
Abs. 7 wird ergänzt und offener gefasst, denn die in diesem Absatz enthaltenen Regelungen sind außer auf vollstationär in einem Heim untergebrachte Kinder auch auf vergleichbar untergebrachte Kinder anzuwenden bzw. auch dann, wenn die Unterbringungskosten nicht im Wege der Eingliederungshilfe finanziert werden (z. B. wenn eine eigene Wohnung durch Leistungen nach dem SGB XII finanziert wird).
DA 63.4.1 Abs. 1 Satz 3 hat sich erledigt, denn der Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom (BGBI. 2013 I S. 1809, BStBl 2013 I S. 802) entsprechend klargestellt.
DA 63.4.2.1.1 Abs. 2 letzter Anstrich wird gestrichen, soweit er einen nichtregelungsbedürftigen Einzelfall darstellt. In einem neuen Anstrich werden bestimmte Anpassungsmaßnahmen als Beispielsfall für das Vorliegen einer Berufsausbildung aufgenommen. Diese sind nach DA 63.4.2.1.2 Abs. 3 als Teil der Erstausbildung anzusehen. Die bisher in DA 63.4.2.1.2 Abs. 3 angesiedelte Regelung zu Berufsausbildungen im Ausland, die im Inland gleichgestellt sind, wird nach DA 63.4.2.1.1 Abs. 4 verlegt und entsprechend der Abschnittsüberschrift auf Berufsausbildungen (nicht -abschlüsse) abgestellt.
Die Beispiele zu DA 63.5 verdeutlichen in der aktualisierten Fassung, dass § 32 Abs. 5 EStG auch nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht anzuwenden ist.
DA 64
In Fällen eines rückwirkenden Berechtigtenwechsels kommt oftmals keine Weiterleitung i. S. d. DA 64.4 Abs. 3 zustande, weil der allein/vorrangig Berechtigte die Weiterleitungserklärung nicht abgibt. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass das Kindergeld aufgrund der rückwirkenden Neufestsetzung an den allein/vorrangig Berechtigten ausgezahlt werden muss, ohne dass der Rückzahlungsanspruch der (bisherigen) Familienkasse verwirklicht werden kann. Das Verfahren in DA 64.4 Abs. 1 bis 3 wird umgestellt, um die Anzahl der Weiterleitungen zu erhöhen und um die Anzahl von Doppelzahlungsfällen zu verringern. Ob die Weiterleitungserklärung abgegeben wurde und den Anforderungen entspricht, prüft zukünftig nicht mehr die Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten, sondern die Familienkasse des allein/vorrangig Berechtigten. Denn diese Familienkasse betreut mit dem allein/vorrangig Berechtigten ohnehin die Person, von deren Zustimmung das Zustandekommen der Weiterleitung abhängt. Außerdem erfolgt die entsprechende Festsetzung oder Aufhebung der in Frage kommenden Zeiträume in der Vergangenheit zukünftig in jedem Fall erst nach Abschluss der Prüfung der Weiterleitung. Damit wird der Eindruck beim allein/vorrangig Berechtigten verhindert, die Auszahlung des Kindergeldes an ihn stünde bereits fest und einer Weiterleitungserklärung durch ihn bedürfe es nicht.
DA 65
Da die zeitliche und räumliche Anwendbarkeit der Verordnungen im Verhältnis zur Schweiz in DA 62.1 Abs. 1 umfassend erläutert ist, werden DA 65.2 Abs. 2 Satz 6 und 7 aufgehoben.
DA 67
Aufgrund der Änderung in DA 67.2.1 Abs. 1 Satz 8 beginnt die Aufbewahrungsfrist entweder (wie bisher) mit Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmals Kindergeld festgesetzt wurde, oder (neu) nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. Nach Satz 9 ist der spätere Fristbeginn maßgebend. Damit ist diese Regelung an die Einzelweisung vom , BStBl 2012 I S. 312 angeglichen.
DA 68
Die Überschrift zu DA 68.1 wird an den Regelungsgehalt dieses Abschnitts angepasst.
DA 68.1 Abs. 2 wird aufgehoben, denn nicht die Veränderungsanzeige des Berechtigten darf Auslöser für eine Mitteilung sein, sondern – wie in DA 68.4 festgelegt – allein das darauf beruhende kindergeldrechtliche Ergebnis (Änderung der Festsetzungslage).
DA 68.5 wird an die zum geänderte Rechtslage angepasst.
DA 70
DA 70.1 Abs. 1 Satz 5 wird geändert, denn der Zusatz „Familienkasse” muss nicht nur im Briefkopf von Kindergeldbescheiden, sondern im Briefkopf aller Verwaltungsakte der Familienkassen enthalten sein. Das zweite Beispiel für die Bezeichnung einer Familienkasse in DA 70.1 Abs. 1 wird neutral gefasst.
DA 70.1 Abs. 4 wird aufgehoben. Der Hinweis in Satz 1 ist entbehrlich, da er bereits in dem vom BZSt verbindlich vorgegebenen Vordruckmuster enthalten ist. Der Hinweis in Satz 2 entfällt in dem Zuge. Die Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Familienkassen ist in DA 68.3 geregelt.
In DA 70.2.1.1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie in DA 70.2.1.3 Satz 1 wird infolge der Neufassung von DA 70.2.2 das Adjektiv „positiv” durch „betragsmäßig” ersetzt.
DA 70.2.2 wird neugefasst. Denn § 70 Abs. 3 EStG erfasst nicht nur Fälle, die von Anfang an fehlerhaft sind, sondern auch Fälle, in denen die Entscheidung einer Familienkasse aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung nachträglich fehlerhaft wird (vgl. die Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 13/3084 S. 21). DA 70.2.2 wird dementsprechend offener gefasst. Es werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
Die Überschrift zu DA 70.2.2 wird geändert, da die betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung im Falle einer Änderung nicht „beseitigt” wird.
Der Begriff „rechtswidrig” wird durch „materiell fehlerhaft” ersetzt. Das stellt genau auf den Wortlaut von § 70 Abs. 3 EStG ab und grenzt deutlicher von anderen Korrekturnormen ab. Denn „rechtswidrig” sind auch andere korrekturbedürftige Kindergeldfestsetzungen.
§ 70 Abs. 3 EStG regelt nur die Korrektur von Festsetzungen, in deren Rechtsfolge es zu einer Auszahlung von Kindergeld kommen konnte. Das ist bisher nicht in DA 70.2.2 angegeben und wird deshalb mit der Bezeichnung „betragsmäßige Festsetzung” klargestellt.
Das Adjektiv „laufende” in DA 70.2.2.2 wird gestrichen. Denn es passt nicht in das Festsetzungsverfahren, sondern vielmehr in das Erhebungsverfahren („laufende Kindergeldzahlung”).
DA 72
Der Katalog der Fallgruppen in DA 72.2.4.3 Abs. 1 Satz 1 wird vervollständigt.
DA 74
Die Vorgehensweise der Familienkassen im Zusammenhang mit einer Abzweigung in DA 74.1 wird konkretisiert:
Zeitgleich mit der Anhörung des Berechtigten ist zu prüfen, ob die Auszahlung des Kindergeldes vorläufig einzustellen ist (DA 74.1.1 Abs. 3 Satz 5 und DA 74.1.4 Abs. 1). In Fällen, in denen noch unklar ist, ob eine Abzweigung zu erfolgen hat, verhindert die vorläufige Zahlungseinstellung, dass eine spätere Abzweigung für den dann abgelaufenen Zeitraum zwischen der vorläufigen Zahlungseinstellung und dem Erlass der Abzweigungsentscheidung im Ergebnis vereitelt wird. Der Auszahlungsanspruch des Berechtigten wird zwar nicht dadurch berührt, dass eine Abzweigungslage vorliegt. Erst eine Abzweigungsentscheidung verlagert den Auszahlungsanspruch. Allerdings kann trotz Vorliegens eines Abzweigungsantrages weiterhin an den Berechtigen ausgezahltes Kindergeld nicht (mehr) abgezweigt werden (DA 74.1.1 Abs. 2 Satz 3 und 4). Eine Rückabwicklung der Auszahlung ist nicht möglich. Die Entscheidung der Familienkasse, die Auszahlung des Kindergeldes vorläufig einzustellen, greift lediglich in die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs ein. Der Auszahlungsanspruch selbst wird durch die Information seitens der Familienkasse nicht geändert. Die (vorläufige) Zahlungseinstellung ist nicht durch Bescheid regelbar. Sie kann auch nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sein.
Hintergrund der neuen Vorgabe in DA 74.1.1 Abs. 3 Satz 7, nach der eine Entscheidung, mit der Kindergeld abgezweigt wird, stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO zu ergehen hat, ist, dass in bestimmten Fallgestaltungen eine Korrektur von Abzweigungen (aufgrund der einschränkenden Voraussetzungen der Absätze 2 der §§ 130, 131 AO; siehe unten) ohne Widerrufsvorbehalt nicht erfolgen kann. Zwar bedingt die Aufnahme dieses Vorbehalts nach § 120 Abs. 2 1. Satzteil AO selbst eine Ermessensentscheidung der Familienkasse, durch die konkrete Vorgabe in der DA-FamEStG, wird das Ermessen jedoch auf Null reduziert.
Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht die Korrektur ab dem Folgemonat der Bekanntgabe der Korrekturentscheidung (Widerruf nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). § 131 AO erfasst zwar nur rechtmäßige Verwaltungsakte, nach herrschender Meinung ist die Korrekturmöglichkeit für rechtswidrige Verwaltungsakte – für die Zukunft – jedoch erst recht eröffnet (§ 130 Abs. 2 AO i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Widerrufsvorbehalt steht einer Korrektur nach anderen Vorschriften nicht entgegen (z. B. Korrektur für die Vergangenheit nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO).
Vorläufig einbehaltenes Kindergeld ist in Fällen mit widerstreitenden Sachverhaltsdarstellungen, in denen die Abzweigung abgelehnt wird, erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung auszuzahlen (DA 74.1.4 Abs. 3). Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass es in diesen Fällen nicht zu einer Auszahlung des Kindergeldes kommt, bevor über den Auszahlungsanspruch Rechtssicherheit eingetreten ist. Eine vorzeitige Auszahlung des Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten würde auch in diesen Fällen eine Abzweigung vereiteln bzw. ein Einspruchsverfahren für den Abzweigungsantragsteller hinfällig machen. Die Auszahlung des Kindergeldes an den Berechtigten kann hingegen in nicht streitbefangenen Fällen wiederaufgenommen werden, sobald die Familienkasse feststellt, dass sich die von dem Berechtigten und dem Abzweigungsbegehrenden dargestellten Sachverhalte nicht widersprechen.
DA 74.1.6 Satz 2 wird geändert. Denn eine Abzweigungsentscheidung ist ein sonstiger Verwaltungsakt, aber kein Steuerbescheid i. S. v. § 155 Abs. 1 AO.
Die Korrektur von Abzweigungsentscheidungen wird in DA 74.1.7 geregelt.
Satz 1 stellt klar, dass zunächst der Sachverhalt aufzuklären ist. Eine Korrektur der Abzweigungsentscheidung kommt zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht. Nach Aufklärung des Sachverhaltes muss bei der Korrektur von Abzweigungsentscheidungen entschieden werden, welche Korrekturvorschrift einschlägig ist (§ 130 AO für rechtswidrige und § 131 AO für rechtmäßige Verwaltungsakte). Außerdem ist zu beachten, dass jede Abzweigungsentscheidung (auch die Ablehnung einer Abzweigung) einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung darstellt. Eine Abzweigung belastet den Berechtigten und begünstigt den Abzweigungsempfänger. Im Falle einer Ablehnung wird der Berechtigte durch Bestätigung seines Rechts auf die Auszahlung des Kindergeldes begünstigt und der Abzweigungsbegehrende durch Verweigerung der Auszahlung belastet. Da eine Abzweigungsentscheidung demnach in jedem Fall eine begünstigende Wirkung enthält, ist sie insgesamt nur unter den einschränkenden Voraussetzungen einer Korrekturnorm für begünstigende Verwaltungsakte zu ändern. §§ 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 AO sind nicht anwendbar.
Satz 7 dient der Klarstellung, denn mit Eintritt der Bestandskraft einer ablehnenden Abzweigungsentscheidung ist das Kindergeld weiterhin an den Berechtigten auszuzahlen und kann nachträglich nicht mehr abgezweigt werden.
DA 75
In DA 75.1 wird klargestellt, dass der Begriff „laufendes Kindergeld” auch die Nachzahlung von Kindergeld umfasst und demnach auch mit Nachzahlungen lediglich bis zur Hälfte aufgerechnet werden darf.
Nachfolgend aufgeführte Einzelweisungen sind gegenstandslos geworden (z. B. durch Aufnahme in die Dienstanweisung, durch gesetzliche Regelungen oder durch Änderung der Verwaltungsauffassung) und werden mit Bekanntgabe der DA-FamEStG 2013 aufgehoben:
St I 4 – O 1561 – 2/2002 vom , BStBl I S. 187
St I 4 – S 0700 – 2/2002 vom , BStBl I S. 215
St I 4 – S 2473 – 9/2001 vom , BStBl I S. 241
St I 4 – O 1561 – 1/2003 vom , BStBl I S. 186
St I 4 – S 2280 – 48/04 vom , BStBl I S. 510
St I 4 – S 2280 – 75/2004 vom , BStBl I S. 742
St II 2 – S 2282 – 138/2008 vom , BStBl I S. 716
St II 2 – S 0338 – 2/2009 vom , BStBl I S. 926
St II 2 – S 2282 – PB/11/00001 vom , BStBl I S. 579
St II 2 – S 2479 – PB/11/00001 vom , BStBl I S. 734
St II 2 – S 2280 – PB/12/00005 vom , BStBl I S. 312
St II 2 – S 2282 – PB/12/00001 vom , BStBl I S. 711
St II 2 – S 2282 – PB/12/00001 vom , BStBl I S. 1225.
Anlage: Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG); Stand 2013:
BZSt v. - St II 2 -
S 2280 DA /13/00005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 882
HAAAE-42166
1veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern, www.bzst.de”