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BFH Urteil v. - III R 67/96 BStBl 1997 II S. 732

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für Sport keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn er nicht nach genauer Einzelverordnung und unter ärztlicher Verantwortung oder der einer entsprechend zugelassenen Person zur Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Gebrechens erforderlich und die Erforderlichkeit nicht durch eine im vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Ausübung eines Sports (hier: Besuch eines ärztlich betreuten Sportstudios) können als Krankheitskosten nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen.

2. Der Nachweis, daß die Ausübung des Sports für die Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich ist, muß durch eine im vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung geführt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 732
IAAAA-96012

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