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Die Wirksamkeit von Change-of-Control-Klauseln im Insolvenzfall
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-42115 Typischerweise prüft man seine Vertragspartner vor einem Vertragsabschluss gründlich und sucht sie mit Bedacht aus, insbesondere bevor man ggf. langjährige Verträge mit ihnen eingeht. Hat man eine vertrauens- und kreditwürdige Gesellschaft als Geschäftspartner gefunden, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass die Gesellschaft das auch bleibt, etwa weil sich die Kontrolle über die Gesellschaft nach Vertragsabschluss zulasten des Vertragspartners verändert. Da Verträge – die mit der nach wie vor bestehenden Gesellschaft zustande kommen – aber grds. auch nach einem Kontrollwechsel einzuhalten sind, ist es seit mehreren Jahren Standard, dass in derartige Verträge sog. Change-of-Control-Klauseln aufgenommen werden. Danach wird dem Vertragspartner in aller Regel ein Kündigungsrecht bei (wesentlicher) Veränderung der Gesellschafterzusammensetzung eingeräumt. Teilweise wird darüber hinausgehend eine Vertragsstrafe oder ein Sonderrecht (z. B. erhöhte Abfindung bei Vertragsbeendigung) zugesagt.
Ausführlicher Beitrag s..
Kollision mit dem Sanierungsgedanken
[i]Ausübung ist fraglichIm Insolvenzfall ist fraglich, inwieweit diese Klauseln ausgeübt werden können, da d...