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Betriebliche Altersversorgung | Kein Berechnungsdurchgriff zwecks Anpassung einer Betriebsrente
Auch wenn ein Versorgungsschuldner angesichts der eigenen wirtschaftlichen Lage selbst zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG) nicht verpflichtet sein sollte, kann seine Einbindung in einen Konzern u. U. dazu führen, dass er sich die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens oder der Konzernobergesellschaft zurechnen lassen muss (sog. Berechnungsdurchgriff), dies allerdings nur, wenn ein Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung zwischen dem Versorgungsschuldner und dem anderen Konzernunternehmen besteht. Folglich kommt ein Berechnungsdurchgriff nach Maßgabe einer Haftung aus qualifziertem faktischen Konzern nicht (mehr) in Betracht nachdem der BGH diese R...