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Versicherungsteuer | Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung
Nach dem ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i. S. des § 4 Nr. 1 VersStG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird.