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Steuerbefreiung für Ballett- und Tanzschulen
Eins, zwei, Wiegeschritt und umsatzsteuerfrei
Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Der Beitrag beschäftigt sich mit der Indizwirkung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (, BStBl 2012 II S. 267) sowie dem hierzu ergangenen (BStBl 2012 I S. 484). Darüber hinaus geht er auf die NWB ZAAAE-32923 ein, die insbesondere zu dem „Welttanzprogramm” und den „Medaillenkursen” ergangen ist. Zwischen BMF-Schreiben und OFD-Verfügung besteht u. E. ein Widerspruch. Darüber hinaus enthält der Beitrag eine kurze Anmerkung zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden (, BStBl 2013 II S. 529) bezüglich der Rückwirkung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB XAAAB-14245 der infoCenter-Beit...