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StuB 15/2013 S. 591

Einkommen-/Lohnsteuer | Regattabegleitfahrt im eigenbetrieblichen Interesse

Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft gem. nrkr. NWB RAAAE-40184 keinen neuen Einkünftetatbestand, so dass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattabegleitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden (Bezug: § 37b EStG).