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StuB 15/2013 S. 596

Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG). Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer gem. § 15 Abs. 6 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum Elternzeit in Anspruch. Am vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom bis zum auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom bis zum Ende der Elternzeit am auf wöchentlich 20 Stunden. Mit S...