Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Anwendung des
Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von dessen Gegenstand - bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Einschränkend weist er darauf hin, dass entsprechende Aufwendungen lediglich dann zwangsläufig seien, wenn die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.
Nach dem ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom wurde in § 33 Abs. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Da§ 33 Abs. 2 EStG n.F. erst ab 2013 Anwendung findet, bleibt es für Zeiträume vor 2013 bei der bisherigen Rechtslage, insbesondere ist das ) weiterhin nicht anzuwenden.
Zurzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Az.: ; ; ;; ; ;;; ; ; ) anhängig. Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Außerdem sind zur Zeit beim FG Rheinland-Pfalz Verfahren zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängig (Az.: 1 K 1921/12, 2 K 1342/12, 3 K 1448/10, 3 K 665/12, 5 K 1843/12, 5 K 1424112, 5 V 1654112 (AdV). Entsprechende Einsprüche können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt
2/2013
Fundstelle(n):
RAAAE-41759