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Ablaufhemmung bei unbefristetem Hinausschieben des Prüfungsbeginns
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-41731 Wird der Beginn einer Betriebsprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Betriebsprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Aber wie lange hat das Finanzamt nach einem Antrag Zeit, mit der Betriebsprüfung zu beginnen, bevor die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt? Hier unterscheidet der , BStBl 2012 II S. 400) zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Antrag. Das BMF hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und mit (BStBl 2013 I S. 118) den Anwendungserlass zur AO diesbezüglich geändert.
Ausführlicher Beitrag s..
Rechtliche Ausgangslage
[i]Kein Ablauf der Festsetzungsfrist, bevor aufgrund der Prüfung erlassene Steuerbescheide unanfechtbar geworden sindNach § 169 AO ist eine Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist. Wird vor Ablauf der Frist mit einer Betriebsprüfung begonnen, verlängert sich diese Frist (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Sie läuft nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Gleiches gilt, wenn der Beginn der Betriebsprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird.
[i]Antrag des Steuerpflichtigen muss ursächlich für das Hinausschieben seinDies gilt aber nur, wenn der entsp...