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Erbschaftsteuer | Doppelbesteuerung einer deutsch-französischen Erbschaft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. (2) Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.
Im Streitfall hatte die deutsche Erblasserin der deutschen Erben Kapitalvermögen in Frankreich, das sowohl der französischen als auch der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen wurde. Die Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG scheiterte daran, dass Kapitalvermögen im...