Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 32 vom Seite 2532

Neue Vorgaben für Beitragsnachweise durch den Arbeitgeber

Gerald Eilts

[i]Zwingende Anwendbarkeit ab 1. 1. 2014Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom an geltenden Fassung” genehmigt. Sie treten zum in Kraft. Der Beitragsnachweis-Datensatz BW02 in der neuen Version 10 ist vom an zwingend zu verwenden, und zwar auch für Zeiträume vor dem . Die Version 09 darf nur noch bis zum verwendet werden.

[i]Ende der zeitlichen RechnungsabgrenzungBis zum sind Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie auf Zeiträume vor dem entfallen, nicht dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V), sondern der jeweiligen Krankenkasse zuzurechnen. Durch das Ende dieser sog. zeitlichen Rechnungsabgrenzung zum fließen vom an auch die Krankenversicherungsbeiträge für Zeiten vor dem in den Gesundheitsfonds. Sämtliche Beitragsbuchungen sind dann ausschließlich dem Gesundheitsfonds zuzuordnen. Die bisherige S. 2533Notwendigkeit, Beitragskorrekturen für Zeiten vor dem in einen gesonderten Korrektur-Beitragsnachweis aufzunehmen, entfällt zum .

[i]Wegfall des Korrektur-BeitragsnachweisesAb Januar 2014 ist die Übermittlung eines Ersatzbeitragsnachweises oder Differenzbeitragsnachweises nicht mehr zulässig. Beitragskorrekturen aus Vormonate...