Ein einfaches Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?
Der BFH hält die bisherigen Begünstigungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig (). Die Steuerbemessungsgrundlage sei gleichheitswidrig ausgestaltet, da der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften überprivilegiert sei und zum anderen ein Begünstigungsüberhang der Regelungen zum begünstigungsfähigen Vermögen gem. §§ 13a und 13b ErbStG bestehe.
Teilt das BVerfG diese Auffassung, wurde ein gut zweistelliger Milliardenbetrag an Steuern im Grunde zu Unrecht erhoben. Der Bundesverband der Steuerberater e. V. (BVStB) hat sich angesichts einer möglicherweise seit 26 Jahren verfassungswidrigen Erbschaftsteuer die Frage gestellt, ob ein Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht möglich ist, das auf komplizierte Bewertungs- und Befreiungsstrukturen verzichtet.
Am wurde von Prof. Dr. Jochen Lüdicke als Präsident des BVStB ein Entwurf eines neuen Erbschaftsteuergesetzes zur Diskussion gestellt. Ab Seite 273 werden Ihnen die zentralen Aussagen dieses Entwurfs dargestellt.
Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen
Fragen der Bewertung greifen auch Krause/Grootens auf und erläutern ab Seite 248 den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, der am im BStBl veröffentlicht wurde und den bisherigen Erlass vom ablöst.
Bedeutung hat die Abgrenzung bei der Grundbesitzbewertung für die Frage, ob es sich um ein Bauwerk, ein Gebäude, einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder eine Betriebsvorrichtung handelt, was sich wiederum auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung auswirkt. Auch für die Einheitsbewertung oder die Ertragsteuer ist die Abgrenzung von Bedeutung. Angesprochen werden insbesondere die Neuerungen des Erlasses in Bezug auf praxisrelevante Themen der vergangenen Jahre wie bspw. Fotovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke sowie die seit 2006 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung.
Beste Grüße
Verena Fuß
Fundstelle(n):
NWB-EV 8/2013 Seite 241
NWB ZAAAE-41577